Vollziehung der Unterlassungs- und Handlungsverfügung: Androhung, § 887 ZPO, Urteilsverfügung

Zivilrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 3 Übungsfragen dazu

Die Beschlussverfügung: Androhung und Antrag

Für die Beschlussverfügung ist entschieden (BGH, Beschluss vom 6. November 2025 – I ZB 65/25): Die Unterlassungsverfügung ist mit der Parteizustellung vollzogen, wenn sie die Ordnungsmittelandrohung enthält (Rn. 28); ein Ordnungsmittelantrag ist nicht nötig (Rn. 29). Die Verfügung auf eine vertretbare Handlung verlangt binnen der Frist zusätzlich den Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO (Rn. 34, 40) — angebracht bei Gericht, eine Zustellung an den Schuldner in der Frist ist nicht nötig (Rn. 44); der Gläubiger kann dem Schuldner eine knappe, vor Ablauf der Vollziehungsfrist endende Frist zur Vornahme setzen (Rn. 48). Für die unvertretbare Handlung ist nichts entschieden; weil dort eine Androhung nicht stattfindet (§ 888 Abs. 2 ZPO), zeigt nach den Gründen des Senats auch hier nur der Antrag den Durchsetzungswillen (Rn. 47). Der Streit betrifft die Urteilsverfügung: Genügt die Amtszustellung des Urteils — oder muss der Antragsteller im Parteibetrieb zustellen?

Die Urteilsverfügung: Amtszustellung oder Parteizustellung

Ansicht 1 — Parteizustellung ist nötig

„Die Amtszustellung des Urteils ist, weil sie nicht vom Willen des Antragstellers abhängt, demgegenüber nicht ausreichend, seinen Vollziehungswillen deutlich zu machen“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2023 – 16 U 263/22, Rn. 40, mit BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92); ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2015 – I-20 U 181/14, Rn. 68, 69, und OLG Köln, Urteil vom 31. Juli 1998 – 6 U 205/97, Leitsätze 1 und 4.

Ansicht 2 — unter Umständen eine Förmelei

Nach wirksamer Amtszustellung sei die Parteizustellung eine „leere und sinnlose Förmelei“, wenn die Umstände aus der Sicht des Schuldners keinen Zweifel am Vollziehungswillen lassen: OLG München, Entscheidung vom 6. Februar 2013 – 15 U 2848/12 (zitiert in I-20 U 181/14, Rn. 40, 69), und OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. September 2013 – 1 U 42/13 (zitiert ebenda, Rn. 69).

Was der Bundesgerichtshof offengelassen hat

Ob der Begriff der Vollziehung in § 929 Abs. 2 und § 945 ZPO auch dann einheitlich auszulegen ist, wenn die Verfügung durch ein Urteil mit Ordnungsmittelandrohung ergeht, „kann im Streitfall offen bleiben“ (I ZB 65/25, Rn. 41).

Abwägung, nachträgliche Androhung und Empfehlung

Die Argumente

Für Ansicht 1: § 928 ZPO verweist auf das Vollstreckungsrecht und damit auf dessen Formalisierung; die Frist ist der Disposition der Parteien und des Gerichts entzogen, und ob vollzogen ist, darf nicht vom Einzelfall abhängen (I-20 U 181/14, Rn. 68, 69). Für Ansicht 2: Nach der Amtszustellung kennt der Schuldner den Titel; eine zweite Zustellung desselben Urteils teilt ihm nichts Neues mit.

Die praktische Folge

Wer die Androhung erst nachträglich beantragt (§ 890 Abs. 2 ZPO), vollzieht erst mit der Zustellung dieses Beschlusses (Rn. 28), und auch das muss binnen des Monats geschehen. Die Münchner Linie ist an Umstände des Einzelfalls gebunden; wer sich in Bayern auf sie verlässt, verliert vor einem Gericht, das der Düsseldorfer folgt, die Verfügung. Die Parteizustellung verlangt eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift; an einer unterbrochenen „Beglaubigungskette“ scheiterte die Zustellung von Anwalt zu Anwalt (I-20 U 181/14, Rn. 66, 67).

Die Empfehlung

Als Anwalt stellen Sie jede Urteilsverfügung binnen des Monats im Parteibetrieb zu. Im Urteil folgen Sie Ansicht 1: Sie schafft Rechtsklarheit, und sie entspricht dem Maßstab, mit dem der Bundesgerichtshof den Vollziehungswillen an förmliche Handlungen des Gläubigers knüpft (Rn. 28, 40).

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