Die Beschränkung auf die Kosten und der Weg über § 93 ZPO
Der Kostenwiderspruch richtet sich nur gegen die Kostenentscheidung einer Beschlussverfügung; die Verfügung selbst erkennt der Antragsgegner „bis auf die Kostenentscheidung als endgültige Regelung“ an (BGH, Beschluss vom 15. August 2013 – I ZB 68/12, Rn. 1). Die Beschränkung „enthält einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Antragsgegner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen könnte“ (Rn. 8). Entschieden wird durch Urteil, nur über die Kosten. Im Schriftsatz steht: „Die Antragsgegnerin legt gegen die einstweilige Verfügung vom 14. Oktober 2026 Widerspruch ein, beschränkt auf die Kostenentscheidung, und erkennt die Verfügung im Übrigen als endgültige Regelung an. Sie beantragt, den Kostenausspruch abzuändern und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.“ Die Weiche lautet: War dem Antragsteller eine vorherige Abmahnung zumutbar — und hat er sie unterlassen?
Weg A — ja: § 93 ZPO
„Ein auf die Kosten beschränkter Widerspruch des Schuldners hat in der Regel zur Folge, dass die für den Erlass der Verbotsverfügung entstandenen Kosten nach § 93 ZPO vom Gläubiger zu tragen sind“ (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 216/07, Rn. 17). Eine Abmahnung erst nach Erlass der Verfügung hilft dem Gläubiger nicht; sie liegt nicht im Interesse des Schuldners (Rn. 16, 19). Folge: Das Urteil ändert den Kostenausspruch der Verfügung und legt die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. September 2004 – I-2 W 38/04, Rn. 3).
Wann die Abmahnung entbehrlich war und welcher Rechtsbehelf folgt
Weg B — nein: die Abmahnung war entbehrlich
Veranlassung besteht auch ohne Abmahnung, wenn sie das Verhalten des Gegners ersichtlich nicht beeinflusst hätte oder dem Gläubiger aus anerkennenswerten Gründen nicht zuzumuten war — etwa weil der Gegner die Ware nach einer Warnung beiseiteschaffen konnte und die Sequestration gesichert werden sollte (OLG Köln, Beschluss vom 27. Juli 2000 – 6 W 42/00, Rn. 4, 5). Folge: Der Kostenwiderspruch bleibt erfolglos; die Kosten trägt nach § 91 ZPO der Antragsgegner (Rn. 3).
Für beide Wege gleich
Rechtsmittel gegen das Urteil ist die sofortige Beschwerde „gemäß § 99 Abs. 2 ZPO analog“ (OLG Köln 6 W 42/00, Rn. 2; OLG Düsseldorf I-2 W 38/04, Rn. 2), nicht die Berufung. § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlangt, dass der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigt, § 567 Abs. 2 ZPO einen Beschwerdewert von mehr als 300 Euro; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören (§ 99 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gibt es nicht (Z7-8.4).
Die Anwaltsgebühr und der Zuschnitt auf K3
Die Gebühr des Anwalts
Für den Anwalt des Antragsgegners fällt neben der Gebühr aus dem Kostenwert keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG aus dem Wert des Verfügungsverfahrens an; die Prüfung, ob unbeschränkt oder nur wegen der Kosten widersprochen wird, liegt vor dem Widerspruchsverfahren (I ZB 68/12, Leitsatz, Rn. 9, 11). Das Oberlandesgericht München hatte anders entschieden (Entscheidung vom 14. September 2012 – 11 W 1552/12); der Bundesgerichtshof hob auf.
In K3
Die Rechtsprechung betrifft die Abmahnlast im Lauterkeitsrecht. Ob der Vermieter vor dem Antrag zur Rückgabe der Schlüssel hätte aufgefordert werden müssen, beantwortet sie nicht; nach dem Maßstab des Weges B kommt es darauf an, ob eine Aufforderung sein Verhalten ersichtlich nicht geändert hätte.