§ 929 Abs. 2 und 3 ZPO: ein Monat, zwei für ausländische Sicherungstitel — und die Wochenfrist

Zivilrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 929 Abs. 2 ZPO

„Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.“ Absatz 3. „Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.“

Struktur

Amtliche Überschrift „Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist“; drei Absätze, Absatz 2 und Absatz 3 mit je zwei Sätzen. Absatz 1 verlangt eine Klausel nur bei einem Wechsel von Gläubiger oder Schuldner. Absatz 2 Satz 2 gilt seit dem 1. Januar 2022; der Grund: „Die Vollziehungsfrist beginnt bei solchen ausländischen Titeln bereits mit der Zustellung des Titels und nicht wie bisher erst mit der Zustellung der Vollstreckbarerklärung“ (BT-Drucks. 19/27636). Über § 936 ZPO gilt alles für die Verfügung.

Gerechnet

Die Beschlussverfügung wird dem Antragsteller am Donnerstag, 1. Oktober 2026, zugestellt. Der Tag der Zustellung zählt nicht mit (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB); der Monat endet rechnerisch (§ 188 Abs. 2 BGB) am Sonntag, 1. November 2026 — zugleich Allerheiligen, in Bayern gesetzlicher Feiertag —, nach § 222 Abs. 2 ZPO also am Montag, 2. November 2026. Für einen ausländischen Sicherungstitel mit zwei Monaten endete die Frist am Dienstag, 1. Dezember 2026. Pfändet der Gerichtsvollzieher schon am Freitag, 30. Oktober 2026, endet die Woche des Absatzes 3 Satz 2 am Freitag, 6. November 2026; zugestellt sein muss trotzdem bis zum 2. November 2026, denn beide Grenzen gelten nebeneinander — „und“.

Die Fallen

Erstens: Die Frist beginnt mit der Verkündung oder der Zustellung an den Antragsteller, nicht mit der Zustellung an den Gegner. Zweitens: Bei der Urteilsverfügung läuft die Frist ab der Verkündung, nicht erst ab der Zustellung des Urteils mit Gründen; wer auf die Amtszustellung wartet, verschenkt Tage. Drittens: Die Frist ist keine Notfrist, und sie ist der Disposition der Parteien und des Gerichts entzogen; „Gegen ihre Versäumung gibt es im Zivilprozess keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2015 – I-20 U 181/14, Rn. 69). Viertens: Für die Parteizustellung genügt seit dem 1. Juli 2014 auch bei der Beschlussverfügung eine vom Gericht beglaubigte Abschrift (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – III ZR 115/18, Rn. 11); die Parteizustellung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher (§ 192 ZPO), unter Anwälten auch von Anwalt zu Anwalt (§ 195 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Fünftens: Was innerhalb der Frist zu geschehen hat, hängt am Inhalt der Verfügung — Androhung, Antrag nach § 887 ZPO, Vollstreckungsauftrag (Z7-8.5, Z7-8.6).

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