„(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.“
Struktur
Amtliche Überschrift „Berufungsgründe“; zwei Absätze, je ein Satz. Absatz 1 nennt die beiden Berufungsgründe (Z7-2.13), Absatz 2 nimmt einen aus.
Vier Geschwister, zwei Fassungen
Nur die angenommene Zuständigkeit sperren § 513 Abs. 2 ZPO für die Berufung und § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die sofortige Beschwerde. Revision und Rechtsbeschwerde können auch nicht darauf gestützt werden, dass das Erstgericht seine Zuständigkeit „zu Unrecht angenommen oder verneint hat“, § 545 Abs. 2, § 576 Abs. 2 ZPO. Daraus folgt: Hat das Erstgericht sich für unzuständig gehalten und die Klage als unzulässig abgewiesen, kann die Berufung genau das angreifen, und das Berufungsgericht darf auf Antrag zurückverweisen, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.
Der neue Zuständigkeitswert
§ 23 Nr. 1 GVG weist den Amtsgerichten seit dem 1. Januar 2026 Streitigkeiten zu, deren Gegenstand „die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt“; vorher „fünftausend“. Das Übergangsrecht steht in § 44 Satz 1 EGGVG und knüpft an die Anhängigkeit: Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, gilt die alte Fassung. Eine am Freitag, 12. Dezember 2025, beim Amtsgericht Rosenheim eingereichte Klage über 7 500 Euro gehörte deshalb vor das Landgericht Traunstein.
Was § 513 Abs. 2 ZPO daraus macht
Entscheidet das Amtsgericht Rosenheim trotzdem in der Sache, geht die Berufung an das Landgericht Traunstein, § 72 Abs. 1 GVG — und die Rüge, das Amtsgericht sei nicht zuständig gewesen, trägt sie nicht. Gleich ist es mit der örtlichen Zuständigkeit: Der Streit um den Erfüllungsort nach § 29 ZPO (2020/I) und um eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO (2022/I) war in der Berufung nicht mehr zu führen. In beiden Aufgaben gehörte die Zuständigkeitsfrage ins Hilfsgutachten, nicht in die Anträge.
Die Nachbarn der Sperre
Hat das Erstgericht nach § 281 ZPO verwiesen, ist der Beschluss unanfechtbar und für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend, § 281 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO. Den Rechtsweg prüft das Rechtsmittelgericht in der Hauptsache nicht, § 17a Abs. 5 GVG. Und welches Gericht Berufungsgericht ist, richtet sich nach dem Gericht, das entschieden hat, nicht nach dem, das hätte entscheiden müssen: Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist es das Landgericht, § 72 Abs. 1 Satz 1 GVG, auch wenn das Landgericht erstinstanzlich zuständig gewesen wäre.
Die Fallen
Erstens: Die Sperre knüpft allein an die Annahme der Zuständigkeit an; dass die Rüge in erster Instanz erhoben und übergangen wurde, nennt der Wortlaut nicht als Ausnahme. Zweitens: Wer in der Berufungserwiderung auf eine solche Rüge antwortet, schreibt einen Satz mit § 513 Abs. 2 ZPO und keine Ausführungen zu § 29 oder § 38 ZPO. Drittens: Für § 23 Nr. 1 GVG gilt § 44 EGGVG, nicht § 47 EGZPO — zwei Übergangsvorschriften mit verschiedenen Stichtagen.