Die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels: Statthaftigkeit, Beschwer, Form, Frist, Begründung

Zivilrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Jedes Rechtsmittelgericht prüft von Amts wegen, ob das Rechtsmittel „an sich statthaft“ und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist — wörtlich § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Berufung, § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Revision, § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Rechtsbeschwerde, § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Beschwerde, dort ohne Begründung. Die Reihenfolge und der Satz, der dazu geschrieben wird:

1. Statthaftigkeit. Das richtige Rechtsmittel gegen die richtige Entscheidung: § 511 Abs. 1, § 542 Abs. 1, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO; ausgeschlossen durch § 514 Abs. 1, § 542 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Im Urteil der Satz: „Die Berufung ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO).“

2. Beschwer. Das Gesetz nennt sie nicht, setzt sie aber voraus: Wer nichts verloren hat, hat kein Rechtsmittel — der Kläger nach seinem Antrag, der Beklagte nach dem Inhalt des Urteils (Z7-1.5). Ein Satz, wenn sie zweifelhaft ist.

3. Wertgrenze oder Zulassung. § 511 Abs. 2, § 544 Abs. 2, § 567 Abs. 2 ZPO; bewertet zum Zeitpunkt der Einlegung, § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO, ohne Zinsen und Kosten als Nebenforderungen, Halbsatz 2; im Altfall nach § 47 EGZPO. Im Urteil: der Betrag, die Norm, gegebenenfalls die Übergangsnorm.

4. Form. Schriftsatz beim Rechtsmittelgericht mit Bezeichnung der Entscheidung und Erklärung der Anfechtung, § 519 Abs. 1 und 2, § 549 Abs. 1, § 575 Abs. 1 ZPO; Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO, der in Satz 2 auch das Bayerische Oberste Landesgericht erfasst; für Anwälte elektronisch, § 130d Satz 1 ZPO. Ein Halbsatz.

5. Frist. § 517, § 548, § 544 Abs. 3, § 569 Abs. 1, § 575 Abs. 1 ZPO; berechnet nach § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187, 188 BGB, das Ende verschoben nach § 222 Abs. 2 ZPO; bei Versäumung Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO. Ein Satz mit beiden Daten.

6. Begründung. § 520 Abs. 2 und 3, § 551 Abs. 2 und 3, § 544 Abs. 4, § 575 Abs. 2 und 3 ZPO; die sofortige Beschwerde „soll“ nur begründet werden, § 571 Abs. 1 ZPO. Der Schwerpunkt, wenn der Gegner die Begründung angreift (Z7-2.11).

7. Kein Verzicht, keine Rücknahme. § 515, § 516 Abs. 3 ZPO. Nur, wenn der Fall es bietet.

Die Folge eines Mangels

Die Berufung ist „als unzulässig zu verwerfen“, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, auch durch Beschluss, Satz 3; gegen ihn findet die Rechtsbeschwerde statt, Satz 4. Die Prüfung folgt dieser Reihenfolge; ausgeführt wird nur, was streitig ist.

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