Die Beschwer: formell beim Kläger, materiell beim Beklagten

Zivilrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ohne Beschwer kein Rechtsmittel. Das Gesetz nennt sie als Voraussetzung nicht, setzt sie aber voraus und misst an ihr die Zulassung — „mit nicht mehr als 1 000 Euro beschwert“, § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Wann eine Partei beschwert ist, hängt davon ab, wer angreift. Die Weiche lautet: Greift an, wer das Urteil beantragt hat — oder der, gegen den es ergangen ist?

Weg A — der Kläger: formelle Beschwer

Beschwert ist er, soweit das Urteil hinter seinem zuletzt gestellten Antrag zurückbleibt. Gemessen wird am Antrag, nicht an dem, was er hätte beantragen können oder inzwischen verlangen möchte. Folge: Wer alles bekommen hat, ist nicht beschwert, auch wenn ihm die Begründung missfällt. Eine Nachforderung bringt er nur mit einer Anschlussberufung an die Berufung des Gegners in die zweite Instanz; der Anschluss ist erforderlich, „wenn der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern“ will (BGH, Urteil vom 23. Februar 2024 – V ZR 111/23, Rn. 11). Beschwert ist der Kläger dagegen durch jede Einschränkung: die Teilabweisung, die Verurteilung Zug um Zug statt unbedingt, die Abweisung als unzulässig wie die als unbegründet.

Weg B — der Beklagte: materielle Beschwer

Die beklagte Partei ist durch ein Urteil beschwert, „wenn es seinem Inhalt nach für sie nachteilig ist, sie also mit dem Rechtsmittel eine für sie günstigere Entscheidung herbeiführen kann“ (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 – VII ZR 53/99, Gründe unter A I 3). Es zählt der rechtskraftfähige Inhalt, nicht der eigene Antrag. Folge: Beschwert ist auch, wer anerkannt hat und nach § 307 ZPO verurteilt wurde; ob das Anerkenntnis wirksam war, ist eine Frage der Begründetheit. Über den Tenor hinaus ist der Beklagte in Höhe einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung beschwert, die das Gericht verneint, weil § 322 Abs. 2 ZPO sie rechtskräftig aberkennt (BGH, Beschluss vom 13. September 2017 – VII ZR 36/17, Rn. 10); ein erfolgloses Zurückbehaltungsrecht erhöht die Beschwer nicht (Rn. 8).

FrageWeg A · formellWeg B · materiell
MaßstabAntrag gegen Zuspruchrechtskraftfähiger Inhalt des Urteils
typischer FallTeilabweisung, Zug um Zug statt unbedingtVerurteilung, auch nach Anerkenntnis
Prozess- statt Sachabweisungbeschwert wie bei jeder Abweisungbeschwert, wenn er die Sachabweisung erstrebt hat (VII ZR 53/99)
Hilfsaufrechnung—Beschwer um die verneinte Gegenforderung, § 322 Abs. 2 ZPO
mehr verlangennur über die Anschlussberufung—

Die Anschließung braucht keine Beschwer

Für die Anschlussberufung ist die materielle Beschwer keine Zulässigkeitsvoraussetzung (VII ZR 53/99, Gründe unter A I 2); deshalb kann auch der voll obsiegende Kläger sich anschließen und erweitern.

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