Der Rechtsfolgenteil folgt einer festen Schrittfolge, und wer sie einhält, vergisst nichts: Ausgangsstrafrahmen — Strafrahmenverschiebungen — Strafzumessung im engeren Sinn nach § 46 StGB — Strafart — bei Tatmehrheit die Gesamtstrafe — Nebenstrafen, Maßregeln und Einziehung — Bewährung mit den Anregungen zum Beschluss.
Der Strafrahmen wird beziffert und, wo es darauf ankommt, am Fall geprüft: minder schwerer Fall, besonders schwerer Fall, vertypte Milderungsgründe. Erst danach folgt die Abwägung nach § 46 II 1 StGB mit den Gesichtspunkten des § 46 II 2 StGB, gefüllt mit den Tatsachen dieses Falles.
Bei der Strafart ist § 47 StGB die Schwelle: Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten setzt besondere Umstände voraus, die sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Bei der Geldstrafe gehören Zahl und Höhe der Tagessätze in den Antrag, § 40 IV StGB; die Höhe folgt nach § 40 II 1, 2 StGB aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, in der Regel dem Nettoeinkommen eines Tages.
Bei Tatmehrheit wird die Gesamtstrafe entwickelt: Einzelstrafen bilden, die schwerste als Einsatzstrafe benennen, um mindestens eine Bemessungseinheit erhöhen (§§ 54 I 2, 39 StGB), die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (§ 54 II 1 StGB) und die zusammenfassende Würdigung nach § 54 I 3 StGB anstellen — zeitlicher, örtlicher und situativer Zusammenhang der Taten.
Die Bewährung wird an der richtigen Stufe geprüft. Die günstige Prognose nach § 56 I StGB ist immer erforderlich; bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr treten die besonderen Umstände nach § 56 II 1 StGB hinzu, und ab sechs Monaten ist nach § 56 III StGB zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Maßgeblich ist nach § 58 I StGB die Gesamtstrafe, nicht die Einzelstrafe.
Zuletzt die sonstigen Rechtsfolgen, die im Antrag mitzustellen sind: Einziehung (§§ 73 ff. StGB), Entziehung der Fahrerlaubnis mit Einziehung des Führerscheins und Sperre (§§ 69, 69a StGB), Fahrverbot (§ 44 StGB), Berufsverbot, Führungsaufsicht. Wer Bewährung beantragt, beantragt zugleich Bewährungszeit und Auflagen, weil sie nach § 268a I StPO in den Beschluss gehören.
- Ausgangsstrafrahmener wird beziffert
- Strafrahmenverschiebungenminder schwerer Fall, besonders schwerer Fall, vertypte Milderungsgründe; am Fall geprüft, wo es darauf ankommt
- Strafzumessung im engeren Sinndie Abwägung nach § 46 II 1 StGB mit den Gesichtspunkten des § 46 II 2 StGB, gefüllt mit den Tatsachen dieses Falles
- Strafart§ 47 StGB ist die Schwelle: Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten setzt besondere Umstände voraus. Bei der Geldstrafe gehören Zahl und Höhe der Tagessätze in den Antrag, § 40 IV StGB
- Bei Tatmehrheit die GesamtstrafeEinzelstrafen bilden, die schwerste als Einsatzstrafe benennen, um mindestens eine Bemessungseinheit erhöhen, §§ 54 I 2, 39 StGB, die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen, § 54 II 1 StGB, und die zusammenfassende Würdigung nach § 54 I 3 StGB anstellen
- Nebenstrafen, Maßregeln und EinziehungEinziehung nach §§ 73 ff. StGB, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre nach §§ 69, 69a StGB, Fahrverbot nach § 44 StGB, Berufsverbot, Führungsaufsicht
- Bewährung mit den Anregungen zum Beschlussmaßgeblich ist nach § 58 I StGB die Gesamtstrafe, nicht die Einzelstrafe; wer Bewährung beantragt, beantragt zugleich Bewährungszeit und Auflagen, weil sie nach § 268a I StPO in den Beschluss gehören
Falle. Der Rechtsfolgenteil endet mit der Gesamtstrafe — Maßregel, Einziehung und Bewährungsbeschluss fehlen, und damit fehlt die Hälfte der Rechtsfolge.