A-8.3 · § 397 I StPO — der Nebenkläger im Schlussvortrag

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Das Recht des Nebenklägers zum Schlussvortrag steht nicht in § 258 StPO, sondern in § 397 I 3 StPO. Die Vorschrift zählt seine Befugnisse auf und nennt darunter ausdrücklich „das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258)“. Daneben stehen die Ablehnung von Richtern und Sachverständigen, das Fragerecht, das Beanstandungsrecht und das Beweisantragsrecht.

§ 397 I 4 StPO gibt den Maßstab: Der Nebenkläger ist, „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft“. Daraus folgt seine Stellung in der Reihenfolge: Er spricht nach der Staatsanwaltschaft und vor der Verteidigung. Er ist nach § 397 I 1 StPO zur Anwesenheit berechtigt, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll.

Die Grenzen zieht nicht § 258 StPO, sondern die Reichweite des Anschlusses. Die Nebenklage knüpft an eine Tat an, durch die der Nebenkläger verletzt ist (§ 395 StPO); seine Befugnisse reichen nicht auf eine Tat, die sein Anschluss nicht trägt. Deshalb lohnt in jeder Akte der Blick darauf, welche Taten der Zulassungsbeschluss nennt: Ein Antrag zu einer anderen Tat ist nicht unbegründet, sondern unzulässig.

Ob der Nebenkläger einen Strafmaßantrag stellen darf, ist umstritten. Die eine Auffassung bejaht es: § 258 I StPO spricht von „Ausführungen und Anträgen“, ohne zu differenzieren, und § 400 I StPO begrenzt nur die Rechtsmittelbefugnis. Die andere verneint es der Sache nach: Wenn der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, „daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird“, fehlt ihm auch das anerkannte Interesse, in der Hauptverhandlung eine bestimmte Rechtsfolge zu verlangen. Die Praxis lässt den Antrag zu, behandelt ihn aber als Meinungsäußerung.

Der sichere Weg für den Nebenklagevertreter liegt deshalb im Schuldspruch und in den Tatfolgen. Die Folgen der Tat sind Strafzumessungstatsachen nach § 46 II 2 StGB und gehören ohnehin vorgetragen; wer sie eindringlich und belegt darstellt, wirkt auf die Strafhöhe ein, ohne die Streitfrage zu berühren.

Sein Kostenantrag ist eng: Er kann nur die eigenen notwendigen Auslagen verlangen, § 472 I 1 StPO; die Kosten des Verfahrens sind Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a I 1 StPO). Beantragt werden müssen sie nicht, weil § 472 I 1 StPO die Auferlegung von selbst anordnet; üblich ist der Antrag gleichwohl.

Falle. Der Nebenklagevertreter beantragt Verurteilung auch wegen einer Tat, die seinen Anschluss nicht trägt — der Antrag ist unzulässig, nicht bloß unbegründet.

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema