A-8.4 · Abgrenzung des Plädoyers vom Urteil (§ 258 I StPO)

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 3 Übungsfragen dazu

Ein Plädoyer ist kein Urteil in Kurzform. Das Urteil stellt fest, das Plädoyer führt hin. Wer mit dem Ergebnis beginnt — „Ich beantrage, den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zu verurteilen. Zur Begründung ist auszuführen …“ —, gibt die Überzeugungsarbeit auf, bevor sie begonnen hat. § 258 I StPO nennt die Reihenfolge selbst: Ausführungen, dann Anträge.

Ein Plädoyer ist keine Abwägung. Abgewogen wird im Urteil, weil das Gericht beide Seiten zu berücksichtigen hat. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, was sie für erwiesen hält, und benennt dabei allerdings auch das, was zugunsten des Angeklagten spricht — dazu zwingt ihre Objektivitätspflicht. Der Verteidiger trägt vor, was für seinen Mandanten spricht; er referiert die belastenden Umstände nicht pflichtschuldig, um sie dann gegen die entlastenden zu stellen. Ein Verteidigerplädoyer, das abwägt, erledigt die Arbeit des Gerichts und verliert die eigene.

Ein Plädoyer ist keine Beweisdokumentation. Es zählt nicht auf, was erhoben wurde, sondern ordnet zu: welche Feststellung sich aus welchem Beweismittel ergibt und warum diesem zu folgen ist. Die Aufzählung „vernommen wurden die Zeugen A, B und C“ trägt nichts.

Ein Plädoyer ist keine Wiederholung der Anklage. Der Anklagesatz ist am Anfang der Verhandlung verlesen worden; vorzutragen ist jetzt der Sachverhalt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, also das, was sich verändert hat. Formulierungen aus dem Anklagesatz dürfen übernommen werden, solange die rechtliche Bewertung stimmt — für das Abschreiben gibt es in der Klausur aber weniger Punkte als für die Rechtsausführungen.

Ein Plädoyer ist schließlich keine Rede über den Angeklagten als Person. „Ein notorischer Betrüger, der die Gutgläubigkeit älterer Menschen systematisch ausnutzt“ ist eine Charakterbeschreibung, kein Beweisergebnis. Persönliche Angriffe, moralisierende Passagen und Pathos kosten Glaubwürdigkeit und geben der Gegenseite eine Angriffsfläche.

Was es dagegen ist: eine geordnete Stellungnahme zum Ergebnis der Hauptverhandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die in einem Antrag mündet. Alles, was diesem Ziel nicht dient, gehört gestrichen.

Falle. Der Antrag steht am Anfang, und jeder Abschnitt beginnt mit seinem Ergebnis — der Vortrag klingt dann wie ein verlesenes Urteil und überzeugt niemanden mehr.

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