A-8.8 · Der Sachverhaltsteil und die Bindung an § 261 StPO

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 261 StPO gilt für den Schlussvortrag wie für das Urteil: Entschieden — und vorgetragen — wird aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung. Was nicht förmlich eingeführt worden ist, existiert für das Plädoyer nicht, mag es in der Akte noch so deutlich stehen.

Der häufigste Verstoß ist der Griff in die Akte. Eine polizeiliche Vernehmung, die nicht verlesen wurde, darf nicht verwertet werden: Urkunden werden nach § 249 I 1 StPO verlesen, und die Ersetzung einer Vernehmung durch die Verlesung eines Protokolls ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 251, 254 StPO zulässig. Wer daraus zitiert, plädiert an der Hauptverhandlung vorbei und liefert dem Gericht eine Fehlerquelle, die es nicht übernehmen darf.

Die zweite Grenze sind die Verwertungsverbote. Sie sind in der Bearbeitung regelmäßig bewusst angelegt, und an ihnen liegen die Punkte. Das Plädoyer darf sich über ein bestehendes Verbot nicht hinwegsetzen; es muss darstellen, warum es besteht oder nicht besteht — Belehrung, Widerspruch, § 136a StPO, § 252 StPO, § 51 I BZRG.

Inhaltlich muss der Sachverhaltsteil alles enthalten, was die Anträge tragen: sämtliche objektiven und subjektiven Subsumtionstatsachen, dazu die Strafzumessungstatsachen — Schadenshöhe, Verletzungsfolgen, Dauerschäden, Nachtatverhalten. Was hier nicht vorgetragen wird, kann im Rechtsfolgenteil nicht verwertet werden; die Prüfregel entspricht der des Urteils.

Sprachlich gilt: „der Angeklagte“, der Name nur bei mehreren Angeklagten; andere Personen mit einem einordnenden Zusatz — „die Zeugin Huber“, „die Fußgängerin Meier“. Das Tempus ist das Imperfekt, beim Rückgriff das Plusquamperfekt; Umstände, die in die Gegenwart hineinreichen — der gestellte Strafantrag, andauernde Verletzungsfolgen —, stehen im Präsens oder Perfekt.

Ein Wortlautbaustein für den Beginn: „Nach der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme ist zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft folgender Sachverhalt erwiesen: …“ Für den Übergang zur Beweiswürdigung: „Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie aufgrund der Aussagen der Zeugen …“

Falle. Der Vortrag stützt sich auf einen Vermerk aus der Handakte, den niemand in die Verhandlung eingeführt hat — § 261 StPO bindet auch die Staatsanwaltschaft.

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