A-8.5 · Ton, Länge, gesprochene Sprache

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Plädiert wird im Stehen und in freier Rede. Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht, aber ein abgelesenes Manuskript wirkt wie eine Erklärung, die vor der Beweisaufnahme geschrieben wurde — und häufig ist es das auch. Wer frei spricht, kann auf das reagieren, was die Verhandlung tatsächlich ergeben hat.

Die Sprache ist gesprochene Sprache: kurze Hauptsätze, wenige Nebensätze, keine Schachtelkonstruktionen, keine Abkürzungen, keine Paragraphenketten. Normen werden genannt, aber nicht gehäuft; wer „gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 2. Alt., 25 II, 53 StGB“ spricht, verliert die Schöffen. Zahlen werden langsam gesprochen und, wo es auf sie ankommt, wiederholt.

Eine äußere Gliederung mit Ziffern wird nicht gesprochen. Die Gliederung ist innerlich und wird durch Überleitungssätze hörbar: „Damit zum Sachverhalt, wie er sich nach der Beweisaufnahme darstellt.“ — „Dieser Sachverhalt steht aus folgenden Gründen fest.“ — „Kommen wir zur Frage der Strafzumessung.“ Die Ausnahme ist der gemischte Ausgang: Dort wird die Gliederung vorangestellt, weil das Gericht sonst die Stränge nicht auseinanderhält.

Die Anrede gilt dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten, nicht dem Angeklagten: „Hohes Gericht, sehr geehrter Herr Verteidiger!“ oder aus Sicht der Verteidigung „Hohes Gericht, Frau Staatsanwältin!“ Der Angeklagte ist Gegenstand des Vortrags, nicht sein Adressat; in der Praxis darf man sich später einmal unmittelbar an ihn wenden, in der ausformulierten Klausurfassung nicht.

Die Länge unterscheidet Praxis und Prüfung, und beides ist zu wissen. In der Praxis gilt: so kurz wie möglich. Bei einfach gelagerter Massenkriminalität genügen wenige Sätze mit dem Schwerpunkt Strafzumessung. In der Bearbeitung wird dagegen vollständig ausformuliert, weil die Punkte in den Ausführungen liegen; verlangt der Bearbeitervermerk wörtliche Rede, gehören Anrede und Anführungszeichen dazu.

Angepasst wird an den Fall: Beim betäubungsmittelabhängigen Angeklagten mit einer geringfügigen Beschaffungstat steht die Sanktionsfrage im Vordergrund, im mehrtägigen Indizienprozess der Nachweis. Wer beides gleich lang behandelt, hat den Fall nicht erfasst.

Falle. Der Vortrag wird mit Ziffern gesprochen — „Erstens, zweitens, drittens, Punkt vier“ — und klingt nach einer Gliederung statt nach einer Rede.

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