Der Nebenklagevertreter spricht nach der Staatsanwaltschaft und vor der Verteidigung (§ 397 I 3, 4 StPO). Er kennt damit den Antrag der Anklage und sollte sein Konzept so bauen, dass er darauf antworten kann, statt ein vorbereitetes Manuskript abzulesen.
Sein Vortrag hat einen anderen Schwerpunkt als der der Staatsanwaltschaft. Sachverhalt und Beweiswürdigung sind vorgetragen; er ergänzt sie um das, was er aus der Sicht des Verletzten besser weiß — die Entstehung der Aussage, die Beobachtungssituation, den Umgang mit Widersprüchen, die Belastung durch die Vernehmung. Dort liegt sein eigentlicher Beitrag, weil er die einzige Stimme ist, die die Perspektive des Verletzten in den Schlussvortrag trägt.
Der zweite Schwerpunkt sind die Tatfolgen. Sie sind Strafzumessungstatsachen nach § 46 II 2 StGB — „die verschuldeten Auswirkungen der Tat“ — und tragen die Rechtsfolge, ohne dass er eine bestimmte Strafhöhe beantragen müsste. Belegt werden sie mit dem, was die Hauptverhandlung ergeben hat: Behandlungsdauer, Arbeitsunfähigkeit, verbliebene Beeinträchtigungen, Veränderungen im Alltag.
Die Grenzen ergeben sich aus dem Anschluss. Er kann nur zu den Taten vortragen und beantragen, für die der Anschluss zugelassen ist; ein Antrag zu einer anderen Tat ist unzulässig (§ 395 StPO, § 400 I StPO). Und er kann nur die eigenen notwendigen Auslagen verlangen, § 472 I 1 StPO — die Kosten des Verfahrens sind Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a I 1 StPO).
Ist die Tat nicht verfolgbar, ändert der Wille des Verletzten daran nichts: Ein Antrag, gleichwohl zu verurteilen, ist nicht unzulässig, aber unbegründet. Und dort, wo die Staatsanwaltschaft Freispruch beantragt, kann der Nebenkläger auf Verurteilung antragen — sein Recht hängt nicht von ihrer Auffassung ab.
Der Antrag lautet ausgeschrieben: „Ich beantrage daher, den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil meines Mandanten schuldig zu sprechen und ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, die den erheblichen und bis heute andauernden Verletzungsfolgen Rechnung trägt; die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen.“
Im Ton gilt für ihn dieselbe Regel wie für alle: Der Vortrag lebt von den festgestellten Tatsachen, nicht von der Empörung. Ein Nebenklagevertreter, der moralisiert, schadet dem Verletzten, weil er dem Gericht erlaubt, den Vortrag als Interessenrede abzutun.
Falle. Der Kostenantrag lautet auf „die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers“ — die Kosten des Verfahrens kann der Nebenkläger nicht verlangen.