A-8.10 · Der Antrag der Staatsanwaltschaft im Wortlaut (§ 260 IV StPO, § 69a V StGB)

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 7 von 36 Terminen · zuletzt 2025/I, 2024/II, 2022/II Grundlage der Auswertung

Der Antrag hat bis zu sechs Bestandteile, und keiner darf fehlen: Schuldspruch, Strafe, Aussetzung, Maßregeln und Nebenfolgen, Bewährungsbeschluss, Kosten — dazu bei bestehendem Haftbefehl die Haftfrage und bei Untersuchungshaft nach Freispruch die Entschädigung.

Ausgeschrieben: „Ich beantrage daher, den Angeklagten wegen Betruges in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig zu sprechen und ihn deswegen unter Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie von fünf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird; dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, seinen Führerschein einzuziehen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von noch sechs Monaten zu bestimmen; die Bewährungszeit auf drei Jahre festzusetzen und dem Angeklagten aufzugeben, einen Geldbetrag von 1.200 Euro in monatlichen Raten von 100 Euro zugunsten einer vom Gericht zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen; dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.“

Drei Formulierungsfehler wiederholen sich. Erstens gibt es keine Verurteilung „auf Bewährung“: Strafe und Aussetzung sind zwei Aussprüche (§ 260 IV 1, 4 StPO), und richtig heißt es „… zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird“. Zweitens fehlt bei der Geldstrafe die Tagessatzhöhe, obwohl § 40 IV StGB Zahl und Höhe verlangt. Drittens fehlt das Wörtchen „noch“ bei der Sperrfrist.

Dieses „noch“ trägt eine ganze Rechnung. § 69a V 2 StGB rechnet nur die Zeit ein, die nach der Verkündung verstreicht; die zuvor abgelaufene Zeit einer vorläufigen Entziehung berücksichtigt das Gericht bei der Bemessung, und der Antrag macht das mit „noch“ sichtbar. Die Untergrenze steht in § 69a IV StGB: Das Mindestmaß verkürzt sich nach Satz 1 um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war; Satz 2 lautet: „Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.“

Beantragt werden Einzelstrafen und Gesamtstrafe. Wer nur die Gesamtstrafe nennt, überspringt die Ebene, auf der das Urteil arbeitet. Und wer Bewährung beantragt, muss den Bewährungsbeschluss mitbeantragen — sonst bleibt der Teil der Rechtsfolge offen, der den Verurteilten am meisten betrifft. Gebunden ist das Gericht an nichts davon (§ 155 II StPO); der Antrag wirkt gleichwohl, weil er im Protokoll steht.

Falle. Der Antrag lautet „… zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen“ — ohne Tagessatzhöhe ist er unvollständig und zwingt das Gericht, den fehlenden Teil selbst zu bilden.

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