§ 267 V 1 StPO: „Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist.“ Der Satz benennt die beiden Freispruchsarten — aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen — und er trägt zugleich den Aufbau, der vom verurteilenden Urteil abweicht.
Der Aufbau beim Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat sechs Schritte:
- Feststellungen zur Person, soweit sie für die Beurteilung des Vorwurfs Bedeutung haben können
- Mitteilung des Anklagevorwurfs
- die Feststellungen, die das Gericht treffen konnte
- die Beweiswürdigung
- die Schlussfolgerung nebst rechtlicher Würdigung, soweit noch nötig
- Kosten und notwendige Auslagen nach § 467 I StPO, gegebenenfalls die Entschädigungsentscheidung
Diese Reihenfolge ist keine Geschmacksfrage. Der Tatrichter muss zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch zusätzlich erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden können (BGH, Urteil vom 27.11.2014 – 3 StR 334/14). Ohne diesen Zwischenschritt lässt sich nicht prüfen, ob die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist.
Wer die Reihenfolge des verurteilenden Urteils übernimmt, produziert einen leeren Abschnitt: Es gibt keine Feststellungen zu einer Tat, die nicht erwiesen ist. Und ohne die vorangestellte Mitteilung des Vorwurfs weiß niemand, wovon freigesprochen wird — die Frage „Wovon?“ muss der erste Absatz beantworten, und sie kann nur aus der zugelassenen Anklage beantwortet werden.
Beim Freispruch aus rechtlichen Gründen verschiebt sich das Gewicht: Die Feststellungen sind vollständig, weil das Gericht die Tat ja für erwiesen hält; die Beweiswürdigung tritt zurück, und die rechtliche Würdigung trägt die Entscheidung. Abzugrenzen bleibt die Einstellung durch Prozessurteil: Fehlt eine Verfahrensvoraussetzung, ergeht kein Freispruch, sondern die Einstellung nach § 260 III StPO; ist die Sache allerdings schon freispruchsreif, geht der Freispruch vor.
Das Amtsgericht Knarrhorst spricht die Angeklagte Ohlendörp vom Vorwurf der Körperverletzung frei. Dass sie dem Geschädigten die Bierflasche gegen die Schulter geschlagen hat, steht fest — sie räumt es ein, zwei Gäste haben es gesehen. Der Geschädigte hatte sie unmittelbar zuvor am Hals gepackt und gegen die Wand gedrückt.
Der Entwurf folgt dem Muster des tatsächlichen Freispruchs: Mitteilung des Anklagevorwurfs, dann eine knappe Feststellung, dann eine lange Beweiswürdigung zu der Frage, wer zuerst zugegriffen hat.
Das Gewicht liegt falsch. Der Freispruch beruht auf § 32 StGB und damit auf rechtlichen Gründen, und dann hält das Gericht die Tat für erwiesen. Die Feststellungen sind vollständig zu treffen — Griff an den Hals, Dauer, Kraft, Ausweichmöglichkeit, Wahl des Mittels —, weil die rechtliche Würdigung jede dieser Angaben braucht. Die Beweiswürdigung tritt zurück, die Subsumtion trägt die Entscheidung.
§ 267 V 1 StPO verlangt, dass die Gründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Das sind zwei verschiedene Antworten. Wer beim rechtlichen Freispruch mit dem Zweifelssatz endet, gibt beide zugleich und damit keine.
Auf die Modalverben ist zu achten. „Der Angeklagte hat die Tat nicht begangen“ ist eine Feststellung und verlangt Überzeugung; „es konnte nicht festgestellt werden, dass“ ist ein non liquet. Beide Sätze sind richtig, aber jeweils nur in einem der beiden Fälle.
Falle. Der freisprechende Teil wird nach dem Muster des verurteilenden gebaut — dann fehlt vorn die Mitteilung des Anklagevorwurfs, und die Feststellungen behaupten mehr, als das Gericht weiß.