Den Maßstab für den Umfang liefert nicht § 267 StPO, sondern die Rechtsfolge. § 267 III 1 StPO verlangt die Umstände, „die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind“; welche das sind, sagt § 46 II 2 StGB mit „das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“. Abschnitt I legt die Tatsachengrundlage dafür. Was dort nicht steht, darf in der Strafzumessung (Abschnitt V der Gründe) nicht verwertet werden.
Daraus folgt eine einfache Regel: Hinein gehört, was die Rechtsfolge trägt. Bei einer Geldstrafe sind das die wirtschaftlichen Verhältnisse, weil § 40 II 2 StGB die Tagessatzhöhe an das durchschnittliche Nettoeinkommen eines Tages knüpft; § 40 III StGB erlaubt die Schätzung, verlangt aber eine Grundlage, die im Urteil steht. Bei einer Freiheitsstrafe mit Bewährungsfrage kommt hinzu, was § 56 I 2 StGB abfragt: Persönlichkeit, Vorleben, Lebensverhältnisse und die Wirkungen der Aussetzung.
Der Bestand ist damit umrissen: Alter, Werdegang, Ausbildung, Beruf, Einkommen, Miete, Unterhaltspflichten, Verbindlichkeiten, familiäre Verhältnisse, Vorstrafen, gegebenenfalls Untersuchungshaft und laufende vorläufige Maßnahmen. Nicht hinein gehören Geburtsorte der Eltern, Schulnoten, jede einzelne Arbeitsstelle mit Datum und alles Übrige, was niemand für eine Entscheidung braucht.
Der Modus ist gemischt und wird oft falsch gewählt: Abgeschlossene Abschnitte des Werdegangs stehen im Imperfekt, fortdauernde Verhältnisse im Präsens. Und es sind Feststellungen, keine Angaben: nicht „Der Angeklagte hat angegeben, er verdiene etwa 2.000 Euro“, sondern „Der Angeklagte verdient monatlich 2.150 Euro netto.“ Woher das Gericht es weiß, steht in der Beweiswürdigung.
Ein ausgeschriebener Absatz liest sich so: „Der 41 Jahre alte Angeklagte wuchs bei seinen Eltern auf. Nach dem Hauptschulabschluss im Jahr 2001 begann er eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer, die er 2004 abschloss; seither ist er in diesem Beruf tätig. Er verdient monatlich 2.150 Euro netto, zahlt 620 Euro Warmmiete und für seine achtjährige Tochter 320 Euro Unterhalt. Weitere Verbindlichkeiten bestehen nicht.“
Beim Freispruch schrumpft der Abschnitt, verschwindet aber nicht: Er bleibt, soweit die persönlichen Verhältnisse für die Beurteilung des Vorwurfs Bedeutung haben können (BGH, Urteil vom 11.03.2010 – 4 StR 22/10).
Falle. „Der Angeklagte verdient ganz gut“ — daraus lässt sich keine Tagessatzhöhe bilden, und der Rechtsfolgenausspruch fällt auf die Sachrüge hin.