§ 267 StPO regelt allein die Gründe. Der Tenor steht in § 260 IV, V StPO, das Rubrum in § 275 III StPO, die Unterschriften in § 275 II StPO. Wer § 267 StPO als Gliederungsvorschrift liest, sucht vergeblich: Die Vorschrift schreibt keine Abschnittsfolge vor, sondern verteilt Begründungspflichten. Die Gliederung ist Handwerk, die Pflichten sind Gesetz — und geprüft wird an den Pflichten.
Absatz 1 gilt dem verurteilenden Urteil. § 267 I 1 StPO: „Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.“ § 267 I 2 StPO fügt eine Soll-Vorschrift für die Tatsachen an, aus denen der Beweis gefolgert wird; § 267 I 3 StPO erlaubt die Verweisung auf Abbildungen bei den Akten. Damit sind Feststellungen und Beweiswürdigung erfasst; die Beweiswürdigung selbst ist in Feld 5 entwickelt.
Absatz 2 betrifft die in der Verhandlung behaupteten, vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen: Über sie müssen die Gründe sich aussprechen, ob sie für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
Absatz 3 ist der Rechtsfolgenteil und hat fünf Sätze. Satz 1 verlangt das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz und die für die Zumessung bestimmenden Umstände. Satz 2 betrifft den minder schweren Fall und, über den zweiten Halbsatz, die Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 StGB. Satz 3 betrifft den besonders schweren Fall. Satz 4 die Aussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Satz 5 die vorausgegangene Verständigung nach § 257c StPO.
Absatz 4 erlaubt die Abkürzung der Gründe des verurteilenden Urteils. Absatz 5 gilt dem Freispruch: Satz 1 bestimmt, was die Gründe ergeben müssen, Satz 2 lässt die Abkürzung zu, Satz 3 erklärt § 267 IV 4 StPO für anwendbar. Absatz 6 verlangt die Begründung der Maßregelentscheidung und, in Satz 2, die stets nötige Begründung, wenn die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist.
Was § 267 StPO nicht regelt, ist ebenso wichtig: Die Kostenentscheidung braucht keine eigene Begründungsnorm, und die urteilsbegleitenden Beschlüsse richten sich nach § 34 StPO, nicht nach § 267 StPO.
Falle. Die Begründungspflichten des Absatzes 3 werden als Stilfragen behandelt — sie sind Rechtspflichten, und ihre Verletzung ist auf die Sachrüge hin beachtlich.