A-6.5 · Tilgungsreife — §§ 51, 52 BZRG im Urteil

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Bevor eine Vorstrafe in Abschnitt I der Urteilsgründe (Feststellungen zur Person) geschrieben wird, ist sie auf Tilgungsreife zu prüfen. § 51 I BZRG: Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Auf den Vollzug der Löschung kommt es nicht an — deshalb steht die Eintragung im Auszug noch drin.

Gerechnet wird in drei Schritten. Erstens die Frist: Bei Geldstrafen von nicht mehr als neunzig Tagessätzen und ohne eingetragene Freiheitsstrafe beträgt sie fünf Jahre, § 46 I Nr. 1 lit. a BZRG. Zweitens der Beginn: § 47 I BZRG in Verbindung mit § 36 S. 1 BZRG stellt auf den Tag des ersten Urteils ab, nicht auf die Rechtskraft. Drittens die Ablaufhemmung des § 47 II 1 BZRG, die entfällt, wenn die Strafe erledigt ist.

Der Satz, an dem die meisten Rechnungen scheitern, ist § 47 III 1 BZRG: Sind mehrere Verurteilungen eingetragen, ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Tilgungsreife ist danach eine Alles-oder-nichts-Frage: Man ermittelt die zuletzt ablaufende Frist und vergleicht sie mit dem Tag der Verkündung.

Die Ausnahmen vom Verwertungsverbot zählt § 52 I BZRG abschließend auf — unter anderem die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a, 66b StGB und die Wiederaufnahme; § 52 II BZRG regelt Fahrerlaubnissachen gesondert. Die schlichte Strafzumessung steht in keiner dieser Nummern.

Die Folge für den Text ist schlicht: Der Absatz lautet dann „Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.“ Das ist keine Unwahrheit, sondern die Folge des Gesetzes — § 53 I Nr. 2 BZRG erlaubt es der Verurteilten selbst, sich als unbestraft zu bezeichnen, wenn die Verurteilung zu tilgen ist.

Falle. Die getilgte Eintragung wird „nur erwähnt, damit das Bild stimmt“ — auch das Vorhalten verbietet § 51 I BZRG, und die Erwähnung allein trägt den Strafausspruch zu Fall.

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