Die Gesamtwürdigung ist der Abschluss jeder Beweiswürdigung und der Teil, der am häufigsten fehlt. Sie verbindet die Einzelergebnisse zu einer Überzeugung und beantwortet die Frage, die die Einzelprüfung offenlässt: Was folgt aus allem zusammen?
Sie enthält nichts Neues. Kein Beweismittel, das vorher nicht gewürdigt wurde, keine Feststellung, die vorher nicht getragen war. Sie stellt Verbindungen her — zwischen den Indizien, zwischen der Einlassung und den objektiven Befunden, zwischen den Aussagen mehrerer Zeugen. Ein Absatz genügt dafür regelmäßig, und er beginnt mit einer erkennbaren Wendung: „In der Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass …“ oder „In der Zusammenschau ergibt sich ein anderes Bild als bei isolierter Betrachtung: …“
Ihr zweiter Bestandteil ist die Gegenprobe. Welche Erklärung müsste zutreffen, damit der Angeklagte unschuldig ist, und wie viele Zufälle braucht sie? Wer diese Frage im Urteil beantwortet, hat die Gesamtwürdigung geschrieben; wer sie auslässt, hat eine Aufzählung mit einem Ergebnissatz.
Auch der Freispruch braucht sie, und dort wird sie am häufigsten unterschätzt. Der tragfähige Schlussabsatz benennt, was für und was gegen die Täterschaft spricht, und sagt, warum der Zweifel bleibt: „Für sie sprechen die Angaben des Zeugen Tomczak und der Fund der Jacke. Gegen sie sprechen die Verbindungsdaten, aus denen sich für den Tatzeitraum ein Aufenthalt außerhalb des Stadtgebiets ergibt, und die Bekundung der Zeugin Abdi. Beide Umstände beruhen nicht auf bloßen Möglichkeiten, sondern auf konkreten Beweisergebnissen. Danach verbleiben vernünftige Zweifel.“
Das Maß der Überzeugung wird an dieser Stelle festgelegt und deshalb hier auch sprachlich richtig gefasst. Verlangt ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (BGH, Urteil vom 16.02.2022 – 2 StR 399/21). Formulierungen wie „mit letzter Sicherheit“ oder „absolute Gewissheit“ verraten den falschen Maßstab.
Falle. Die Gesamtwürdigung wird durch den Satz „Nach alledem steht der Sachverhalt fest“ ersetzt — er verbindet nichts und ist an jeder Stelle jedes Urteils einsetzbar.