A-4.18 · § 338 StPO ist abschließend

Strafrecht VI · Rechtsmittel · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 338 StPO zählt acht Fälle auf, und diese Aufzählung ist abschließend. Es gibt keine Analogie, keinen ungeschriebenen neunten Grund und keine Kategorie „quasi-absoluter“ Revisionsgründe. Wer einen schweren Verfahrensfehler außerhalb der acht Nummern findet — eine Verständigung ohne die Belehrung nach § 257c V StPO, eine unterbliebene Mitteilung nach § 243 IV StPO, eine Verletzung des letzten Wortes nach § 258 II Halbs. 2, III StPO —, rügt ihn nach § 337 I StPO und trägt das Beruhen vor.

Dass ein Fehler schwer wiegt, macht ihn nicht absolut. Umgekehrt gilt: Bei manchen dieser Verstöße liegt das Beruhen so nahe, dass es sich fast von selbst ergibt — beim entzogenen letzten Wort etwa lässt sich kaum ausschließen, dass der Angeklagte etwas gesagt hätte, was das Gericht beeindruckt. Das ist aber eine Frage der Begründung im Einzelfall, keine gesetzliche Vermutung.

Der absolute Grund ist auch nicht unverlierbar. Die Präklusion greift bei der Nummer 1 über § 222b I StPO und bei der Nummer 3 über § 25 StPO; sie ist Teil des Tatbestands, nicht ein von außen hinzutretender Einwand. Und die Zulässigkeitshürde bleibt unverändert: § 344 II 2 StPO verlangt den vollständigen Tatsachenvortrag auch dort, wo die Rechtsfolge feststeht. Eine unzulässige Rüge wird nicht dadurch zulässig, dass ihr Gegenstand ein absoluter Grund ist.

§ 339 StPO wirkt ebenfalls fort: „Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.“ Die Anwesenheitsvorschriften zugunsten des Angeklagten oder die Belehrungsvorschriften sind deshalb für eine Revision zuungunsten kein taugliches Fundament — auch nicht in der Gestalt des § 338 Nr. 5 StPO.

Schließlich prüft das Revisionsgericht die absoluten Gründe nicht von Amts wegen. Ohne erhobene und zulässige Rüge bleibt der Fehler unbeachtet, mag er sich aus dem Protokoll noch so klar ergeben. Von Amts wegen zu beachten sind allein die Verfahrensvoraussetzungen und ‑hindernisse, und die behandelt Feld 2; sie sind kein Unterfall des § 338 StPO, sondern eine eigene Prüfungsebene, die der Sachprüfung vorausgeht.

Falle. Ein besonders schwerer Fehler wird kurzerhand als „absoluter Revisionsgrund“ bezeichnet, ohne dass eine Nummer des § 338 StPO passt — damit fehlt der Rüge die Norm.

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