§ 25 I 1 StPO setzt die erste Grenze: Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist zulässig „bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse“, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters. Wer bis dahin schweigt, obwohl er den Grund kennt, verliert ihn.
Unverzüglich
Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, nicht sofort.
Zulässig ist die Zeit, die eine sachgerechte Prüfung und Abfassung des Gesuchs erfordert. Wer sie ausschöpft, muss den Ablauf nach § 26 II 1 StPO glaubhaft machen.
§ 25 I 2 StPO zieht die Grenze noch enger, wenn die Besetzung schon vor der Hauptverhandlung nach § 222a I 2 StPO mitgeteilt worden ist: Dann muss das Gesuch unverzüglich angebracht werden. § 25 I 3 StPO verlangt, dass alle Ablehnungsgründe gleichzeitig vorgebracht werden — Nachschieben ist ausgeschlossen.
Hedwig Wendtland lehnt vor dem Landgericht Raschstedt den Vorsitzenden zu Beginn der Hauptverhandlung ab: Er habe im Haftprüfungstermin eine Vorfestlegung erkennen lassen. Das Gesuch wird zurückgewiesen. Am zweiten Verhandlungstag schiebt sie einen weiteren Grund nach — der Vorsitzende sei mit dem Nebenklägervertreter befreundet, was ihr schon vor der Verhandlung bekannt gewesen sei.
Der nachgeschobene Grund ist verbraucht. § 25 I 3 StPO verlangt, dass alle Ablehnungsgründe gleichzeitig vorgebracht werden. Wer einen ihm bekannten Grund zurückhält, verliert ihn, auch wenn er für sich genommen tragen würde.
Später kann nur ablehnen, wer die Voraussetzungen des § 25 II 1 StPO erfüllt: Die Umstände müssen erst später eingetreten oder erst später bekannt geworden sein (Nr. 1), und die Ablehnung muss unverzüglich geltend gemacht werden (Nr. 2). Beides zusammen, nicht eines von beidem. Die absolute Schranke steht in § 25 II 2 StPO: „Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.“
Diese Fristen greifen in den Tatsachenvortrag durch. § 26 II 1 StPO verlangt, dass in den Fällen des § 25 I 2 und II StPO auch die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens glaubhaft gemacht werden. Wer sich erst am fünften Verhandlungstag auf einen Vorgang vom zweiten Tag beruft, muss darlegen und glaubhaft machen, wann er davon erfahren hat und warum das Gesuch gleichwohl unverzüglich ist.
Die Folge der Verspätung ist hart: Nach § 26a I Nr. 1 StPO verwirft das Gericht die Ablehnung als unzulässig, und zwar in der Besetzung mit dem abgelehnten Richter. Ein verspätetes Gesuch kann deshalb nie zu § 338 Nr. 3 StPO führen — es sei denn, die Verwerfung ihrerseits war willkürlich.
- Nach Mitteilung der BesetzungIst die Besetzung schon vor der Hauptverhandlung nach § 222a I 2 StPO mitgeteilt worden, muss das Gesuch nach § 25 I 2 StPO unverzüglich angebracht werden. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, nicht sofort
- Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen VerhältnisseBis dahin ist die Ablehnung nach § 25 I 1 StPO zulässig; in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision endet sie mit dem Beginn des Vortrags des Berichterstatters. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen, § 25 I 3 StPO, Nachschieben ist ausgeschlossen
- DanachAblehnen kann nur, wessen Umstände erst später eingetreten oder erst später bekannt geworden sind und wer die Ablehnung unverzüglich geltend macht, § 25 II 1 StPO. Beides zusammen, nicht eines von beidem; nach § 26 II 1 StPO ist auch die Rechtzeitigkeit glaubhaft zu machen
- Nach dem letzten Wort des AngeklagtenDie absolute Schranke des § 25 II 2 StPO: Die Ablehnung ist nicht mehr zulässig. Ein verspätetes Gesuch verwirft das Gericht nach § 26a I Nr. 1 StPO als unzulässig und kann deshalb nie zu § 338 Nr. 3 StPO führen
Für die Revisionsbegründung heißt das: Die Rechtzeitigkeit ist eigenständig darzustellen. Wann trat der Ablehnungsgrund ein, wann wurde er bekannt, wann wurde das Gesuch angebracht, was lag zwischen Kenntnis und Anbringung? Ohne diese Zeitachse steht die Rüge auf keinem Fundament.
Falle. Nach dem letzten Wort wird noch abgelehnt, weil das Gericht einen Hinweis erteilt hat — § 25 II 2 StPO sperrt das ausnahmslos; der Weg führt allein über die Rüge des Hinweisfehlers.