A-3.8 · Vortrag bei der Beweisantragsrüge, § 244 III 1 StPO, § 344 II 2 StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Wird die Ablehnung eines Beweisantrags gerügt, ist der Vortrag umfangreich, weil das Revisionsgericht drei Fragen nacheinander beantworten muss: Lag überhaupt ein Beweisantrag vor? Wurde er ordnungsgemäß beschieden? Trug der Ablehnungsgrund?

Zur ersten Frage gehört der Antrag im Wortlaut. § 244 III 1 StPO definiert den Beweisantrag als das ernsthafte Verlangen, „Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben“, wobei dem Antrag zu entnehmen sein muss, „weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll“. Ob diese Merkmale erfüllt sind, lässt sich nur am Wortlaut prüfen — eine Zusammenfassung genügt nicht.

Zur zweiten Frage gehören der Zeitpunkt der Antragstellung, der Ablehnungsbeschluss im Wortlaut mit seiner Begründung und der Zeitpunkt seines Ergehens. § 244 VI 1 StPO verlangt für die Ablehnung einen Gerichtsbeschluss; fehlt er, liegt der Fehler bereits darin. War nach § 244 VI 3 StPO eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen gesetzt, sind auch Fristsetzung, Fristablauf und die Glaubhaftmachung nach § 244 VI 5 StPO vorzutragen.

Zur dritten Frage gehört, dass das Revisionsgericht nur die im Beschluss genannten Gründe prüft. Ein Beschluss, der die Bedeutungslosigkeit behauptet, ohne die unter Beweis gestellte Tatsache so in die Würdigung einzustellen, als sei sie erwiesen, und ohne die Erwägungen mitzuteilen, aus denen sie das Urteil auch dann nicht beeinflussen würde, trägt die Ablehnung nicht. Deshalb ist der Beschluss vollständig wiederzugeben, einschließlich seiner Begründung.

Hinzu treten die Negativtatsachen: dass der Antrag nicht später doch beschieden, das Beweismittel nicht doch erhoben und die Beweistatsache nicht anderweitig festgestellt wurde. Beim Hilfsbeweisantrag ist zusätzlich vorzutragen, unter welcher Bedingung er gestellt wurde und ob und wie er in den Urteilsgründen beschieden ist. Die materiellen Anforderungen an die Ablehnungsgründe des § 244 III bis V StPO behandelt Feld 5.

Falle. Der Antrag wird sinngemäß wiedergegeben; ohne Wortlaut lässt sich die Konnexität nach § 244 III 1 StPO nicht prüfen, und die Rüge scheitert an der Zulässigkeit.

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