A-3.6 · Bezugnahmen, Anlagen und Blattzahlen im Rügevortrag (§ 344 StPO)

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Vortragszwang macht Verweisungen zum Problem. Eine Bezugnahme auf Blattzahlen der Akte — „insoweit wird auf Bl. 412 f. d. A. Bezug genommen“ — genügt niemals. Sie verlangt vom Revisionsgericht genau das, was ihm verwehrt ist: den Blick in die Akte. Dasselbe gilt für Verweisungen auf die Anklageschrift, auf Vermerke, auf frühere Schriftsätze und auf das Protokoll.

Zulässig ist dagegen die Verweisung innerhalb der Begründungsschrift. Wer denselben Vorgang für mehrere Rügen benötigt, darf ihn einmal darstellen und später darauf verweisen, sofern die Verweisung eindeutig ist und der Leser den in Bezug genommenen Text ohne Suchen findet. Sinnvoll ist eine Gliederung mit Ziffern, auf die verwiesen werden kann.

Anlagen sind zulässig, wenn sie fest mit der Begründungsschrift verbunden, eindeutig bezeichnet und aus sich heraus lesbar sind — etwa die Ablichtung eines Beweisantrags oder eines Beschlusses. Sie werden dadurch Bestandteil des Vortrags. Nicht zulässig ist die Beifügung eines Konvoluts ohne Zuordnung: Die Schrift muss sagen, welche Anlage welchen Punkt belegt und was aus ihr folgen soll. Das Revisionsgericht sortiert nicht.

Der wichtigste begriffliche Schnitt in diesem Bereich lautet: Vortrag ist nicht Nachweis. Der Vortrag betrifft die Zulässigkeit der Rüge und muss aus der Begründungsschrift kommen. Der Nachweis betrifft die Begründetheit und wird vom Revisionsgericht selbst geführt — bei wesentlichen Förmlichkeiten aus dem Protokoll, § 274 S. 1 StPO, im Übrigen im Freibeweis. Dass das Protokoll dem Revisionsgericht vorliegt, entbindet also nicht vom Vortrag; es ersetzt nur den Beweis.

Aus dieser Unterscheidung folgt die praktische Arbeitsweise: Der Vortrag gibt den Vorgang so wieder, wie er sich aus dem Protokoll ergibt, und benennt zugleich, dass und wo er dort beurkundet ist. Beides zusammen macht die Rüge zulässig und zugleich beweisbar. Fehlt der Protokolleintrag, ist zusätzlich zu erklären, weshalb die Tatsache gleichwohl feststeht (dazu A-3.14).

Falle. Der Beweisantrag wird als Anlage beigefügt und im Text nur erwähnt; ohne Angabe, worauf es in der Anlage ankommt, bleibt die Rüge unvollständig.

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