A-3.5 · Der Tatsachenvortrag aus sich selbst heraus, § 344 II 2 StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 13 von 36 Terminen · zuletzt 2025/II, 2025/I, 2024/II Grundlage der Auswertung

Die zweite Anforderung des § 344 II 2 StPO ist die härtere: Die den Mangel enthaltenden Tatsachen müssen vollständig angegeben werden, und zwar so, dass die Rüge aus sich selbst heraus verständlich ist. Der Maßstab lautet: Ein mit dem Verfahren nicht vertrauter Leser muss allein anhand der Begründungsschrift beurteilen können, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt — die Richtigkeit des Vortrags unterstellt.

Daraus folgt das Verbot des Aktenblicks. Das Revisionsgericht darf die Akte nicht heranziehen, um Lücken des Vortrags zu füllen, und zwar auch nicht zugunsten des Revisionsführers. Selbst wenn die fehlende Tatsache in der Akte steht und für die Rüge spricht, bleibt die Rüge unzulässig. Hieran scheitern in der Praxis die meisten Verfahrensrügen, und das wird regelmäßig unterschätzt.

Der Grund liegt in der Arbeitsteilung des Revisionsverfahrens. Das Revisionsgericht soll nicht ermitteln, sondern prüfen; § 352 I StPO begrenzt es auf die bezeichneten Tatsachen. Wollte es die Akte durchsehen, müsste es das für jede erdenkliche Rüge tun — die Revision würde zu einer Überprüfung des gesamten Verfahrens von Amts wegen, die das Gesetz gerade nicht vorsieht.

Vorzutragen ist deshalb alles, was für die rechtliche Beurteilung des Vorgangs erforderlich ist: der Wortlaut der maßgeblichen Erklärungen und Beschlüsse, der zeitliche Ablauf mit Verhandlungstag und Verfahrensabschnitt, die Beteiligten, die Reaktion des Gerichts und der Umstand, dass das Urteil den beanstandeten Vorgang verwertet. Zusammenfassungen sind gefährlich: Wer einen Beschluss referiert statt ihn wiederzugeben, entscheidet selbst über das, was das Revisionsgericht beurteilen soll.

Die Revision für Jost Kaminke rügt, das Landgericht Quennstedt habe eine Urkunde verwertet, die nicht nach § 249 I StPO verlesen worden sei. Die Begründung nennt den Verhandlungstag, bezeichnet die Urkunde, gibt den Protokollinhalt dieses Tages wieder und hält fest, dass eine Verlesung dort nicht vermerkt ist.

Ein Punkt fehlt: dass das Urteil auf die Urkunde gestützt ist. Ohne ihn steht ein Verfahrensvorgang im Raum, von dem niemand weiß, ob er überhaupt Bedeutung erlangt hat. Vorzutragen ist deshalb auch die Passage der Urteilsgründe, in der die Kammer die Urkunde verwertet.

Eine Erleichterung besteht für die Urteilsgründe: Ist neben der Verfahrensrüge die Sachrüge erhoben, nimmt das Revisionsgericht sie ohnehin zur Kenntnis, so dass Tatsachen, die sich aus ihnen ergeben, nicht wiederholt werden müssen. Verlassen sollte man sich darauf nicht — wer die maßgebliche Passage zitiert, verliert nichts und gewinnt Sicherheit. Für Protokoll und Akte gilt die Erleichterung ohnehin nicht.

Falle. Der Beschluss wird mit „das Gericht lehnte den Antrag als bedeutungslos ab“ zusammengefasst; ob die Begründung den Anforderungen des § 244 III 3 Nr. 2 StPO genügte, lässt sich daraus nicht beurteilen.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema