A-3.25 · Nichtangesprochenes abhaken: Anfang und Schluss des Protokolls als Suchliste (§§ 243, 258, 268 StPO)

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Ein Fehler, der im Unterlassen besteht, steht nirgends im Protokoll. Er fällt nur auf, wenn du die Pflichtvorgänge der Verhandlung der Reihe nach abhakst und bei einem Vorgang ohne Haken innehältst.

Die Suchliste hat zwei Enden: den Anfang der Hauptverhandlung nach § 243 StPO und den Schluss nach den §§ 258 und 268 StPO. In der Mitte der Verhandlung stehen Anträge und Entscheidungen, die von selbst eine Zeile in der Rügeliste ergeben. Am Anfang und am Schluss steht dagegen oft nur Routine im Protokoll, und eine fehlende Routine fällt nicht auf.

Für den Anfang gilt die Folge des § 243 StPO. Zuerst wird die Anwesenheit von Angeklagtem und Verteidiger festgestellt, § 243 I 2 StPO. Es folgen die Entfernung der Zeugen und die Vernehmung zur Person nach § 243 II StPO, die Verlesung des Anklagesatzes durch den Staatsanwalt nach § 243 III 1 StPO, die Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung nach § 243 IV StPO und der Hinweis auf das Schweigerecht nach § 243 V 1 StPO.

Die einzelnen Absätze behandelt A-5.16. Hier genügt die Arbeitsregel: Jeder der fünf Abschnitte braucht einen Eintrag, und ein fehlender Eintrag fällt dir erst auf, wenn du die Folge neben das Protokoll legst.

Der Schluss der Verhandlung hat ebenfalls eine feste Folge. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und der Angeklagte das Wort, § 258 I StPO. Dem Staatsanwalt steht die Erwiderung zu, dem Angeklagten gebührt das letzte Wort, § 258 II StPO. Der Angeklagte ist auch dann, wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas anführen will, § 258 III StPO. Danach wird das Urteil verkündet, und die Verlesung der Urteilsformel geht der Mitteilung der Gründe voran, § 268 II 4 StPO.

Hakst du diese Stationen ab, siehst du am Ende des Protokolls sofort, ob das letzte Wort fehlt oder ob nach ihm noch verhandelt wurde (A-5.28).

Im Protokoll der Strafkammer in der Strafsache gegen Imke Dörflinger sind die Einträge des ersten Tages lückenlos: Aufruf, Anwesenheit, Entfernung der Zeugen, Vernehmung zur Person, Anklagesatz durch den Staatsanwalt, Mitteilung nach § 243 IV 1 StPO mit dem Vermerk, dass Erörterungen nicht stattgefunden haben, und Hinweis nach § 243 V 1 StPO. Am Schluss stehen das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, das Plädoyer des Verteidigers und die Verkündung des Urteils. Der Bearbeitervermerk bezeichnet das Protokoll als vollständig.

Der Anfang ist vollständig abgehakt. Am Schluss fehlt der Eintrag zum letzten Wort. Das Plädoyer des Verteidigers ersetzt es nicht, denn nach § 258 III StPO ist der Angeklagte selbst zu befragen. Die Zeile kommt in die Rügeliste und geht mit den übrigen in die Weiche aus A-3.24. Läge nur ein Auszug vor, ließe das Schweigen keinen Schluss zu, denn die negative Beweiskraft setzt ein vollständig vorliegendes Protokoll voraus. Erst der Bearbeitervermerk macht aus der Lücke einen Befund.

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