Jede Zeile der Rügeliste prüfst du zuerst auf Rügeverlust, bevor du den Fehler selbst prüfst. Das spart Zeit, denn ein verwirkter Fehler verlangt im Schriftsatz keine Ausführungen.
Es schützt dich auch vor der Ablenkung, die Klausuren gern einbauen. Der auffälligste Fehler im Protokoll ist oft der, bei dem die Verteidigung den rechtzeitigen Einwand versäumt hat. Wer ihn ausführlich prüft, verbraucht seine Arbeitszeit an einer Rüge, die ohnehin nicht durchdringt.
Die Weiche besteht aus vier Fragen.
Erstens: Hatte die Verteidigung für diesen Vorgang einen Einwand oder Zwischenrechtsbehelf zu erheben? Beispiele sind der Besetzungseinwand nach § 222b I StPO, das Ablehnungsgesuch nach § 25 StPO, die Beanstandung nach § 238 II StPO und der Widerspruch gegen die Verwertung bis zu dem Zeitpunkt des § 257 StPO. Zweitens: Bis wann musste er erhoben werden? Drittens: Wurde er erhoben, und lässt sich das dem Protokoll entnehmen? Viertens: Geschah es rechtzeitig?
Erst wenn die Rüge danach offen ist, prüfst du den Fehler selbst. Die einzelnen Tatbestände stehen in A-3.16 und A-3.17, der Widerspruch in A-5.12.
Die Weiche kennt Fälle, in denen du keine Präklusion prüfst. Ein Verfahrenshindernis beachtet das Revisionsgericht von Amts wegen, und auch die sachliche Zuständigkeit ist nach § 6 StPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht durch Gerichtsbeschluss, so dass § 238 II StPO dort nicht greift (A-3.16).
Eng begrenzt ist dagegen die Prüfung der Zuständigkeit der besonderen Strafkammern nach § 6a StPO und der örtlichen Zuständigkeit nach § 16 StPO. Beide verlangen den Einwand des Angeklagten bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung. Danach ist er verloren.
In der Strafsache gegen Ludger Brahmstedt vor dem Landgericht Wiesenau nennt der Sachverhalt drei Auffälligkeiten. Erstens ist ein Beisitzer der Strafkammer nicht der im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Richter. Die Besetzung ist mitgeteilt worden, und der Verteidiger hat dazu nichts erklärt. Zweitens hat der Vorsitzende die Verlesung eines Vermerks angeordnet, der Verteidiger hat die Anordnung beanstandet, und die Kammer hat die Verlesung durch Beschluss bestätigt. Drittens hat in der Verhandlung niemand geprüft, ob die Tat bereits verjährt war.
Die Weiche ordnet so. Beim ersten Vorgang ist der Einwand nach § 222b I 1 StPO nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung geltend zu machen. Das ist unterblieben, die Rüge ist verwirkt. Beim zweiten Vorgang hat der Verteidiger den Weg des § 238 II StPO beschritten, nichts ist präkludiert, und angegriffen wird der Beschluss der Kammer. Der dritte Vorgang betrifft ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu prüfen ist. Dort fragst du nicht nach einem versäumten Einwand.