A-3.22 · Fehlerliste: typische Mängel einer Revisionsbegründung (§§ 344, 345 StPO)

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Diese Mängel betreffen den Rahmen der Schrift. Du kannst sie vor dem Absenden an einer Liste abhaken.

  1. Die Unterschrift fehlt oder stammt vom Angeklagten selbst. § 345 II StPO verlangt die Unterzeichnung durch Verteidiger oder Rechtsanwalt oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
  2. Die Schrift ist an das falsche Gericht gerichtet. Adressat ist das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, § 345 I 1 StPO.
  3. Das Datum liegt nach dem Fristende, § 345 I StPO in Verbindung mit § 43 StPO.
  4. Die Schrift wird auf Papier übermittelt, obwohl § 32d Satz 2 Nr. 2 StPO die elektronische Form verlangt.
  5. Das Hilfsgutachten fehlt, obwohl der Bearbeitervermerk es verlangt.

Diese Mängel betreffen die einzelne Verfahrensrüge.

  1. Der Tatsachenvortrag trägt nicht aus sich heraus. § 344 II 2 StPO verlangt die den Mangel enthaltenden Tatsachen, und ein Verweis auf Blattzahlen der Akte ersetzt sie nicht.
  2. Negativtatsachen fehlen. Wer rügt, dass ein Hinweis unterblieben ist, trägt auch vor, dass er nicht nachgeholt wurde.
  3. Mehrere Verstöße stehen in einer Sammelrüge. Jede Verletzung braucht ihren Rügesatz.
  4. Die Präklusion wird übersehen. War ein Zwischenrechtsbehelf nach § 238 II StPO, § 222b I StPO oder § 25 StPO zu ergreifen, trägt die Rüge nicht mehr.
  5. Der Widerspruch gegen die Verwertung wird nicht vorgetragen, obwohl er bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt zu erheben war.
  6. Die Verwertungsrüge nennt § 261 StPO nicht.

Diese Mängel betreffen Sachrüge und Antrag.

  1. Die Sachrüge stützt sich auf einen eigenen Sachverhalt. Sie prüft das Urteil allein auf seinen Feststellungen, und das Revisionsgericht rekonstruiert die Hauptverhandlung nicht, § 337 StPO.
  2. Die Sachrüge wird weitläufig ausgeführt und damit unbeabsichtigt verengt. Der Satz, dass die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, genügt, § 344 II 1 StPO.
  3. Verfahrenstatsachen stehen in der Sachrüge. Sie bewirken dort nichts.
  4. Der Antrag lautet allein auf Freispruch, ohne Hilfsantrag auf Zurückverweisung. Das Revisionsgericht spricht nur ausnahmsweise nach § 354 I StPO selbst frei (A-1.15).
  5. Der Teilantrag trennt Taten nach dem Tatbegriff des § 264 StPO, obwohl die Trennbarkeit an der Konkurrenz nach §§ 52, 53 StGB hängt (A-1.16).

Der Entwurf des Referendars Maik Uhlenkamp lautet auszugsweise: „An den Bundesgerichtshof. Der Angeklagte rügt, das Gericht sei falsch besetzt gewesen, siehe Blatt 114 der Akte. Er beantragt Freispruch. Zur Sachrüge wird ausgeführt, die Zeugin habe in Wahrheit nichts gesehen.“ Das Datum lautet 20. Juni 2026, das Ende der Begründungsfrist war der 12. Juni 2026.

Die Liste findet fünf Mängel. Die Schrift ist an das falsche Gericht gerichtet. Das Datum liegt nach dem Fristende. Die Besetzungsrüge enthält keine Tatsachen und nennt keine Vorschrift. Der Antrag lautet nur auf Freispruch. Die Sachrüge setzt eine eigene Würdigung der Zeugenaussage an die Stelle der Feststellungen.

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