Eine Revisionsbegründung ist keine Sammlung aller Fehler, die in Protokoll und Urteil stehen. Jede Rüge muss drei Bedingungen erfüllen.
Sie muss rügbar sein, also nicht präkludiert und vom Rechtskreis des Beschwerdeführers erfasst. Sie muss vortragbar sein, denn nach § 344 II 2 StPO sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben. Und das Urteil muss auf dem Fehler beruhen, § 337 I StPO, oder der Fehler ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 StPO.
Fehlt eine der drei Bedingungen, gehört der Fehler nicht in den Schriftsatz. Er steht dann im Hilfsgutachten (Raster 11).
Unter den tragenden Rügen ordnest du nach Stärke.
Voran stehen die absoluten Revisionsgründe des § 338 StPO. Bei ihnen gilt das Urteil stets als auf der Verletzung beruhend, und die Prüfung endet bei Rügbarkeit und Vortrag. Danach folgen die relativen Verfahrensrügen nach § 337 StPO, bei denen das Beruhen darzulegen ist (A-3.19). Die allgemeine Sachrüge steht am Ende (A-3.3).
Innerhalb der relativen Rügen geht die mit dem klarsten Beruhen vor. Eine Rüge, die allein auf einer Mindermeinung steht, erhebst du in der Klausur zurückhaltend, weil das Gericht ihr voraussichtlich nicht folgt.
Ob eine Rüge im Schriftsatz steht, entscheidet oft die Frage, ob du sie vortragen kannst. Der Sachverhalt der Klausur enthält die Tatsachen, die du in der Rüge nennen musst, oder er enthält sie nicht.
Fehlt etwa der Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses oder der Zeitpunkt eines Widerspruchs, kannst du den Mangel nicht nach § 344 II 2 StPO darlegen. Erfinden darfst du solche Angaben nicht, und eine Rüge ohne Tatsachen wäre unzulässig. Der Gedanke gehört dann ins Hilfsgutachten, mit dem Hinweis, dass die Rüge mangels Tatsachenvortrag nicht erhoben wurde.
Die Sachrüge bleibt davon unberührt, denn sie braucht keinen Tatsachenvortrag, § 344 II 1 StPO.
Im Fall des Jörn Ketterer zeigt der Durchgang vier Auffälligkeiten. Erstens hat der Schöffe Eberhard Wöbbeking nach einem Befangenheitsgesuch, das die Kammer zu Unrecht verworfen hat, am Urteil mitgewirkt, § 338 Nr. 3 StPO. Zweitens hat der Vorsitzende einen Beweisantrag ohne Beschluss des Gerichts beschieden, entgegen § 244 VI StPO. Drittens nennt der Sachverhalt nicht, ob jemand der Verwertung der polizeilichen Angaben widersprochen hat. Viertens hat die Kammer die Strafe aus einem zu niedrigen Rahmen zugunsten des Angeklagten gebildet.
Im Schriftsatz steht die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO an erster Stelle, danach die Rüge zum Beweisantrag. Die dritte Auffälligkeit ist mangels Tatsachen nicht vortragbar, die vierte beschwert den Angeklagten nicht. Beide stehen im Hilfsgutachten.