A-3.20 · Ausschluss des Beruhens, Heilung und die Vermutung des § 338 StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Das Beruhen ist ausgeschlossen, wenn ein Einfluss des Fehlers auf die Entscheidung denkgesetzlich oder nach den Urteilsgründen sicher zu verneinen ist. Vier Gruppen tragen fast alle Fälle.

Erstens: Der Fehler betrifft einen Punkt ohne Bedeutung für die Entscheidung — ein zu Unrecht abgelehnter Beweisantrag zu einer Tatsache, die das Urteil ohnehin zugunsten des Angeklagten unterstellt. Zweitens: Das Urteil verwertet das fehlerhaft gewonnene Beweisergebnis nicht; die Urteilsgründe zeigen, dass die Überzeugung auf anderen Grundlagen beruht. Drittens: Der Fehler wirkt sich nur zugunsten des Angeklagten aus, so dass er dadurch nicht beschwert ist. Viertens: Der beanstandete Teil wird ohnehin aufgehoben, so dass sich die Frage nicht mehr stellt.

Von diesen Fällen zu unterscheiden ist die Heilung. Ein Verfahrensfehler kann im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung beseitigt werden: Der unterbliebene Hinweis nach § 265 I StPO wird nachgeholt, der übergangene Beweisantrag wird beschieden und der Beweis erhoben, die unterbliebene Belehrung wird erteilt und die Aussage wiederholt. Ist der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt, fehlt es am Beruhen.

Die Heilung hat ihre Grenzen. Sie setzt voraus, dass der Nachteil vollständig ausgeglichen wird. Ein nachgeholter Hinweis heilt nur, wenn dem Angeklagten auch die nötige Vorbereitungszeit bleibt — § 265 III und IV StPO sehen dafür die Aussetzung vor. Eine wiederholte Vernehmung heilt nur, wenn die frühere, fehlerhaft gewonnene Aussage nicht fortwirkt. Und was nach Schluss der Beweisaufnahme geschieht, heilt regelmäßig nichts mehr.

Bei den absoluten Revisionsgründen entfällt die Prüfung vollständig. § 338 StPO ordnet an, dass ein Urteil in den dort genannten Fällen „stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen“ ist. Die Vermutung ist unwiderleglich; der Nachweis, dass sich der Fehler nicht ausgewirkt hat, ist ausgeschlossen. Die Rechtsprechung nimmt davon nur den seltenen Fall aus, dass ein Einfluss auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen ist — etwa weil der betroffene Verhandlungsteil allein einen Vorwurf betraf, der später eingestellt wurde. Der Vortrag konzentriert sich deshalb ganz auf den Fehler selbst und auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der jeweiligen Nummer. Eine Ausnahme enthält § 338 Nr. 8 StPO, der mit den Worten „in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt“ ein eigenes Erheblichkeitsmerkmal aufstellt. Die Nummern im Einzelnen behandelt Feld 4.

Falle. Bei einem absoluten Revisionsgrund wird ausführlich zum Beruhen vorgetragen und dabei eingeräumt, der Fehler sei möglicherweise folgenlos geblieben — das schadet, weil es die eigene Rüge relativiert, obwohl die Vermutung unwiderleglich ist.

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