Neben § 238 II StPO kennt das Gesetz mehrere ausdrückliche Präklusionen, und sie folgen einem gemeinsamen Muster: Ein Einwand ist nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zulässig, danach ist er verloren. In der Revisionsbearbeitung werden sie am Anfang geprüft, weil sie die Rüge unabhängig von ihrer Begründetheit erledigen.
§ 6a StPO betrifft die besonderen Strafkammern. Ihre Zuständigkeit prüft das Gericht nach Satz 1 nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen; danach darf es die Unzuständigkeit nach Satz 2 nur auf Einwand des Angeklagten beachten, und dieser ist nach Satz 3 nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung zulässig. Die sachliche Zuständigkeit im Übrigen bleibt nach § 6 StPO in jeder Lage zu prüfen (A-2.4).
§ 16 I StPO behandelt die örtliche Zuständigkeit parallel: Prüfung von Amts wegen bis zur Eröffnung nach § 16 I 1 StPO, danach nur auf Einwand nach § 16 I 2 StPO, und dieser nur bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache, § 16 I 3 StPO. Die örtliche Zuständigkeit ist damit kein Verfahrenshindernis.
§ 25 StPO präkludiert die Richterablehnung. Nach § 25 I 1 StPO ist sie nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig, in der Hauptverhandlung über Berufung oder Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters; nach § 25 I 3 StPO sind alle Gründe gleichzeitig vorzubringen. Später kann nur ablehnen, wer beide Voraussetzungen des § 25 II StPO erfüllt — späteres Eintreten oder Bekanntwerden und unverzügliche Geltendmachung —, und nach dem letzten Wort gar nicht mehr. Die Maßstäbe im Einzelnen entwickelt Feld 4, die Vortragslast A-3.10. § 222b I 1 StPO setzt für den Besetzungseinwand eine Wochenfrist (A-3.9).
Von diesen gesetzlichen Präklusionen zu unterscheiden ist die Widerspruchslösung bei den Beweisverwertungsverboten. Sie beruht nicht auf einer Vorschrift, sondern auf der richterrechtlichen Erwägung, dass der Verteidigung nicht freistehen soll, eine Verwertung hinzunehmen und sie erst in der Revision zu beanstanden. Der Widerspruch ist deshalb bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt zu erheben. Als Vortragslast behandelt A-3.11 sie; in ihren Einzelheiten — Reichweite, Ausnahmen, qualifizierte Belehrung — gehört sie zu Feld 5.
Falle. Der Einwand der Unzuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer wird erst in der Revision erhoben; nach § 6a S. 3 StPO war er bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache zu erheben.