A-3.15 · Fälschungsnachweis und Protokollberichtigung, § 274 S. 2 StPO, § 271 StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 274 S. 2 StPO lässt gegen den Inhalt des Protokolls nur einen einzigen Gegenbeweis zu: „Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.“ Fälschung meint die bewusst unrichtige Beurkundung, nicht das Versehen und nicht den Irrtum. Praktisch spielt der Nachweis keine Rolle; er ist die theoretische Grenze einer sonst absoluten Beweisregel.

Der praktisch bedeutsame Weg ist die Protokollberichtigung. Sie steht den Urkundspersonen zu, die das Protokoll nach § 271 I 1 StPO unterschrieben haben — dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Sie können offensichtliche Unrichtigkeiten und auch inhaltliche Fehler berichtigen, wenn sie sich der Richtigkeit sicher sind. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Protokollierung zurück; das berichtigte Protokoll entfaltet die Beweiskraft des § 274 S. 1 StPO.

Die Grenze liegt dort, wo eine Berichtigung einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzieht. Zulässig ist sie auch dann, aber nur unter besonderen Sicherungen: Die Urkundspersonen müssen eine sichere Erinnerung haben und dies in einem mit Gründen versehenen Berichtigungsbeschluss darlegen; der Revisionsführer und die übrigen Beteiligten sind zuvor anzuhören; ihre Gegenvorstellungen und etwaige dienstliche Erklärungen weiterer Beteiligter sind zu würdigen.

Widerspricht der Revisionsführer substantiiert und bleiben Zweifel an der Richtigkeit der Berichtigung, hat es bei dem ursprünglichen Protokollinhalt sein Bewenden. Das Revisionsgericht ist an den Berichtigungsbeschluss nicht gebunden; es prüft im Freibeweis, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Berichtigung vorlagen. Damit bleibt die Kontrolle beim Revisionsgericht, und die Berichtigung wird nicht zum Mittel, unliebsame Rügen zu beseitigen.

Für die Verteidigung ergibt sich daraus eine klare Handlungsanweisung: Auf einen Berichtigungsversuch wird nicht mit Empörung, sondern mit substantiiertem Vortrag reagiert — eigene Erinnerung, Notizen aus der Sitzung, Erklärungen weiterer Anwesender, Widersprüche innerhalb des Protokolls. Je konkreter der Widerspruch, desto eher bleibt es beim ursprünglichen Inhalt.

Falle. Die Verteidigung schweigt zur Anhörung, weil sie die Berichtigung für offensichtlich unrichtig hält — ohne substantiierten Widerspruch wird sie wirksam.

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