§ 274 S. 1 StPO enthält die schärfste Beweisregel der Strafprozessordnung: „Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.“ Das Wort „nur“ schließt jedes andere Beweismittel aus — Erinnerungen, Vermerke, dienstliche Erklärungen, Zeugenaussagen der Beteiligten.
Daraus folgt die positive Beweiskraft: Was das Protokoll als geschehen ausweist, gilt als geschehen. Steht dort, der Angeklagte sei nach § 265 I StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden, ist der Hinweis erteilt — auch wenn sich alle Beteiligten an etwas anderes erinnern. Die Rüge ist damit erledigt.
In der Sache gegen Roswitha Panknin vor dem Landgericht Zornhorst ist der Schuldspruch von der schweren zur gefährlichen Körperverletzung übergegangen. Die Verteidigung will rügen, ein Hinweis nach § 265 I StPO sei nie erteilt worden. Ihre Sitzungsnotiz enthält keinen, und auch die Vorsitzende erinnert sich nicht daran. Das Protokoll weist den Hinweis für den vierten Verhandlungstag aus.
Damit ist die Rüge erledigt. Nach § 274 S. 1 StPO kann die Beachtung der Förmlichkeit nur durch das Protokoll bewiesen werden, und was es ausweist, gilt als geschehen. Die übereinstimmende Erinnerung aller Beteiligten ist kein zulässiges Beweismittel.
Die Beweiskraft wirkt hier gegen den Revisionsführer und in anderen Fällen gegen das Gericht; keine Seite kann sich auf die Unrichtigkeit berufen. Bleibt ein Weg, führt er über die Berichtigung des Protokolls.
Und es folgt die negative Beweiskraft: Was das Protokoll nicht ausweist, gilt als nicht geschehen. Sie ergibt sich aus § 273 I 1 StPO, wonach das Protokoll die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen muss — schweigt es, ist die Förmlichkeit nicht beachtet worden. Das ist das schärfste Werkzeug der Revisionsverteidigung: Ein fehlender Eintrag über die Belehrung, über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder über das letzte Wort trägt die Rüge, ohne dass etwas bewiesen werden müsste.
Beide Richtungen wirken gegen jeden. Die positive Beweiskraft schadet dem Revisionsführer, die negative dem Gericht; keine Seite kann sich auf die Unrichtigkeit berufen. Deshalb ist die erste Handlung jeder Revisionsverteidigung das vollständige Lesen des Protokolls — es entscheidet darüber, welche Rügen möglich sind, und zerstört zugleich diejenigen, die es nicht trägt.
| Positive Beweiskraft | Negative Beweiskraft | |
|---|---|---|
| Was sie besagt | was das Protokoll als geschehen ausweist, gilt als geschehen | was das Protokoll nicht ausweist, gilt als nicht geschehen |
| Woraus sie folgt | aus § 274 S. 1 StPO: Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden | aus § 273 I 1 StPO, wonach das Protokoll die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen muss; schweigt es, ist die Förmlichkeit nicht beachtet worden |
| Wie sie sich auswirkt | steht dort, der Angeklagte sei nach § 265 I StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden, ist der Hinweis erteilt, auch wenn sich alle Beteiligten an etwas anderes erinnern — die Rüge ist damit erledigt | ein fehlender Eintrag über die Belehrung, über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder über das letzte Wort trägt die Rüge, ohne dass etwas bewiesen werden müsste |
| Gegen wen sie wirkt | gegen den Revisionsführer | gegen das Gericht; sie ist das schärfste Werkzeug der Revisionsverteidigung |
| Was ausgeschlossen bleibt | Erinnerungen, Vermerke, dienstliche Erklärungen, Zeugenaussagen der Beteiligten; keine Seite kann sich auf die Unrichtigkeit berufen | dasselbe, und bleibt ein Weg, so führt er über die Berichtigung des Protokolls |
Gegen den Inhalt des Protokolls lässt § 274 S. 2 StPO nur den Nachweis der Fälschung zu. Die Beweiskraft entfällt außerdem, wenn das Protokoll in sich widersprüchlich, offensichtlich lückenhaft oder erkennbar unklar ist. Widerspricht sich der Eintrag über die Anwesenheit an zwei Stellen, beweist er in dieser Frage nichts; dann wird freibeweislich geklärt, was geschehen ist. Auch das ist vorzutragen — die Rüge muss die Widersprüchlichkeit aufzeigen, nicht nur behaupten.
Falle. Aus dem Fehlen eines Eintrags wird auf einen bloßen Protokollierungsmangel geschlossen; die negative Beweiskraft macht daraus die Feststellung, dass die Förmlichkeit unterblieben ist.