A-3.11 · Vortrag beim Beweisverwertungsverbot — der Widerspruch nach § 257 StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Wird ein Beweisverwertungsverbot gerügt, sind vier Blöcke vorzutragen:

  1. die Ermittlungsmaßnahme mit den Umständen, aus denen sich ihre Fehlerhaftigkeit ergibt
  2. die Beweiserhebung in der Hauptverhandlung, also wie das Beweisergebnis eingeführt wurde
  3. der Widerspruch mit Zeitpunkt und Inhalt
  4. die Verwertung im Urteil, belegt durch die einschlägige Passage der Urteilsgründe

Der Widerspruch ist der Teil, an dem die Rüge am häufigsten scheitert. Vorzutragen ist, wann er erhoben wurde — die Widerspruchslösung verlangt ihn bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt, also spätestens nach der jeweiligen Beweiserhebung. Vorzutragen ist ferner sein Inhalt: welchem Beweismittel widersprochen wurde und aus welchem Grund. Am sichersten geschieht beides im Wortlaut, weil sich nur daran die Reichweite des Widerspruchs beurteilen lässt.

Daneben steht sein Nachweis, der leicht mit dem Vortrag verschmilzt. Ist der Widerspruch als Antrag in das Protokoll aufgenommen, ergibt er sich aus diesem; schweigt das Protokoll, gilt er nach § 274 S. 1 StPO als nicht erhoben: Der Widerspruch ist als wesentliche Förmlichkeit nach § 273 I 1 StPO in das Protokoll aufzunehmen, und die negative Beweiskraft lässt keinen anderen Nachweis zu. Helfen kann dann nur die Berichtigung des Protokolls. Vortrag und Nachweis bleiben zu trennen: Der Vortrag gehört in die Begründungsschrift; den Beweis erhebt das Revisionsgericht (A-3.6).

Hinzu kommen die Reaktionen: ob das Gericht über den Widerspruch entschieden hat, gegebenenfalls der Beschluss im Wortlaut, und ob die Verteidigung nach § 238 II StPO beanstandet hat, falls eine sachleitende Anordnung des Vorsitzenden im Raum stand (dazu A-3.16). Fehlt eine Entscheidung, ist auch das vorzutragen.

Der vierte Block wird oft vergessen: Es genügt nicht, dass ein Beweis unverwertbar war — das Urteil muss ihn verwertet haben. Deshalb ist die Passage der Urteilsgründe zu bezeichnen, in der das Beweisergebnis herangezogen wird. Fehlt sie, fehlt es am Beruhen (dazu A-3.20). Die materiellen Fragen der Verwertungsverbote und die Widerspruchslösung in ihren Einzelheiten behandelt Feld 5; hier geht es allein um die Vortragslast.

Falle. Der Widerspruch wird pauschal am Ende der Beweisaufnahme erklärt und in der Revision als rechtzeitig dargestellt — der Zeitpunkt nach § 257 StPO liegt früher.

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