§ 59 I 1 StGB eröffnet die mildeste Sanktion, die das Gesetz kennt: „Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn …“ Es ergeht also ein Schuldspruch, die Geldstrafe wird nach Zahl und Höhe bestimmt, aber nicht verhängt.
Drei Voraussetzungen treten hinzu. Nummer 1: Es ist zu erwarten, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird — eine strengere Prognose als bei § 56 I StGB, weil dort die Verurteilung zur Strafe als Warnung mitwirkt. Nummer 2: Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit liegen besondere Umstände vor, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen. Nummer 3: Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Verurteilung zu Strafe nicht. § 59 I 2 StGB erklärt § 56 I 2 StGB für entsprechend anwendbar.
Zwei Angeklagte, beide nicht vorbestraft, beide geständig, beide haben den Schaden ersetzt. Bei der einen hält das Amtsgericht Harvwedel zweihundert Tagessätze für verwirkt, bei dem anderen einhundertzwanzig. Für beide bejaht es eine günstige Prognose im Sinne des § 56 I StGB und erwägt die Verwarnung mit Strafvorbehalt.
Bei der ersten scheidet sie schon an der Schwelle aus: § 59 I 1 StGB setzt voraus, dass Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt ist, und maßgeblich ist die verwirkte, nicht eine darunter angesetzte Strafe. Bei dem zweiten ist die Schwelle gewahrt, die Prognose aber noch nicht. § 59 I 1 Nr. 1 StGB verlangt mehr als § 56 I StGB: Zu erwarten sein muss, dass er künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begeht. Bei der Bewährung wirkt die verhängte Strafe als Warnung mit, hier fällt sie weg. Hinzu treten die besonderen Umstände nach Nummer 2 und die Verteidigung der Rechtsordnung nach Nummer 3.
§ 59 II StGB zieht zwei Grenzen: Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden; neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung dagegen nicht zulässig. Ein Zitierhinweis: § 59 StGB hat zwei Absätze; einen Absatz 3 gibt es nicht.
Die Folgevorschriften stehen bereit. § 59a I StGB setzt die Bewährungszeit auf ein bis zwei Jahre — kürzer als bei § 56a I StGB. § 59a II 1 StGB zählt sieben eigene Maßnahmen auf, unter ihnen der Ausgleich mit dem Verletzten (Nr. 1), Zahlungen (Nr. 3), der soziale Trainingskurs (Nr. 6) und der Verkehrsunterricht (Nr. 7). Für alle sieben verwendet der Satz dasselbe Verb: Das Gericht kann den Verwarnten „anweisen“ — nicht „auferlegen“; die Trennung von Auflage und Weisung führt dieser Katalog nicht durch, erst § 59a II 3 StGB nennt beide und verlangt Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Der Beschluss formuliert deshalb „angewiesen“. § 59b I StGB verweist für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe auf § 56f StGB; nach § 59b II StGB stellt das Gericht sonst nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat. § 59c StGB überträgt die Gesamtstrafenregeln.
Formal gilt dasselbe Muster wie bei der Bewährung: Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist nach § 260 IV 4 StPO in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, die Entscheidungen nach § 59a StGB ergehen nach § 268a I StPO durch Beschluss, und § 267 III 4 StPO verlangt die Begründung in den Gründen.
Falle. Die Verwarnung wird ausgesprochen, ohne die Strafe zu bestimmen — § 59 I 1 StGB verlangt, dass die vorbehaltene Geldstrafe nach Zahl und Höhe der Tagessätze festgesetzt wird, weil sie später verhängt werden können muss.