§ 56 II 1 StGB lautet: „Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.“ Drei Bausteine stecken darin, und alle drei sind zu benennen.
Erstens der Anwendungsbereich: mehr als ein Jahr, aber nicht mehr als zwei Jahre. Zweitens die Verweisung: „unter den Voraussetzungen des Absatzes 1“ — die günstige Prognose muss vorliegen; die besonderen Umstände treten hinzu und ersetzen sie nicht. Drittens das Verb: „kann“. Anders als Absatz 1 räumt Absatz 2 Ermessen ein. Diesen Wortlautunterschied herauszuarbeiten, ist der eigentliche Prüfungspunkt der Vorschrift.
„Besondere Umstände“ sind mildernde Umstände von besonderem Gewicht, die aus der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit hervorgehen. Der Begriff darf nicht zu eng genommen werden: Er beschränkt sich nicht auf Taten mit Ausnahmecharakter wie Konfliktlagen in der Nähe von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen. Auch das auffällige Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe kann genügen.
§ 56 II 2 StGB hebt einen Umstand hervor: „Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.“ Bemühen genügt; der Erfolg ist nicht verlangt. Typische weitere Umstände sind ein vollumfängliches und frühes Geständnis, erlittene Untersuchungshaft, eine Entschuldigung beim Verletzten und ein Ausgleich mit ihm.
Die Umstände dürfen schon bei der Strafzumessung verwertet worden sein; ein Verbot der Doppelverwertung besteht hier nicht. Ihr Gewicht ist aber gesondert zu prüfen: Was die Strafe bereits gesenkt hat, muss darüber hinaus so schwer wiegen, dass es die Aussetzung einer Strafe über einem Jahr rechtfertigt.
Falle. Die besonderen Umstände werden geprüft, die Prognose aber nicht — Absatz 2 verweist auf die Voraussetzungen des Absatzes 1, und ohne günstige Prognose ist die Aussetzung ausgeschlossen.