A-6.6 · § 58 StGB — Gesamtstrafe und Aussetzung

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 58 I StGB lautet: „Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.“ Der Satz ordnet die Reihenfolge an: erst die Gesamtstrafe bilden, dann aussetzen. Die Höhe der Einzelstrafen ist für die Aussetzung ohne Bedeutung.

Praktisch heißt das: Drei Einzelstrafen von je acht Monaten sind für sich betrachtet ohne Weiteres aussetzungsfähig; die daraus gebildete Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ist es nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 56 II StGB. Umgekehrt kann eine hohe Einzelstrafe in einer Gesamtstrafe aufgehen, die noch unter zwei Jahren bleibt.

Im Zäsurfall stehen mehrere Straf-Aussprüche nebeneinander. Dann ist für jeden gesondert zu entscheiden, weil jeder eine eigene Strafe im Sinne des § 56 StGB ist. Das kann dazu führen, dass eine Gesamtstrafe ausgesetzt wird und die andere nicht — begründbar ist das aber nur in eine Richtung: Wer für die spätere, nach der Zäsur begangene Tat Bewährung erhält, kann sie für die früheren Taten kaum versagt bekommen.

§ 58 II 1 StGB regelt eine Folgefrage des § 55 StGB: War die in der früheren Entscheidung verhängte Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Die bereits geleistete Bewährungszeit geht also nicht verloren.

§ 58 II 2 StGB regelt den Gegenfall: Wird die Gesamtstrafe nicht ausgesetzt, gilt § 56f III StGB entsprechend — erbrachte Leistungen werden nicht erstattet, können aber auf die Strafe angerechnet werden. Außerdem ist zu merken: Der Zweitrichter darf aussetzen, auch wenn der Erstrichter es abgelehnt hatte; er entscheidet neu und ist an die frühere Aussetzungsentscheidung nicht gebunden.

Falle. Für jede Einzelstrafe wird eine eigene Aussetzungsprüfung geschrieben — § 58 I StGB kennt nur eine Prüfung, und sie knüpft an die Gesamtstrafe an.

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema