§ 56 I 2 StGB benennt die Grundlagen der Prognose: „Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.“ Sechs Gesichtspunkte, und „namentlich“ heißt: nicht abschließend.
Die Aufzählung ähnelt der des § 46 II 2 StGB, hat aber eine andere Blickrichtung. § 46 II StGB blickt zurück und misst Schuld; § 56 I 2 StGB blickt nach vorn und misst Wahrscheinlichkeit. Dieselbe Tatsache kann deshalb in beiden Zusammenhängen und mit verschiedenem Gewicht vorkommen — eine Doppelverwertung liegt darin nicht.
Aus der Praxis lassen sich Anhaltspunkte ordnen. Gegen die Aussetzung sprechen einschlägige und nicht lange zurückliegende Vorstrafen, verbüßte Freiheitsstrafen, vor allem aber die Begehung der Tat unter offener Bewährung. Für sie sprechen Straffreiheit bisher, eine gefestigte Lebenslage mit Arbeit und familiärer Bindung, eine begonnene Therapie, ernsthafte Schadenswiedergutmachung und der Eindruck erstmals erlittener Untersuchungshaft.
Ein Satz, der in keiner Bearbeitung fehlen darf: „In dubio pro reo“ gilt bei der Prognose nicht. Der Grundsatz betrifft die Feststellung vergangener Tatsachen, nicht die Bewertung künftiger Wahrscheinlichkeit. Bleiben die Grundlagen der Prognose unklar, führt das nicht automatisch zur Aussetzung; die Anknüpfungstatsachen selbst sind allerdings im Zweifel zugunsten des Angeklagten festzustellen.
Die Prognose wird einzelfallbezogen begründet. Bausteine wie „nicht vorbestraft, daher günstige Prognose“ tragen nicht; erforderlich ist die Verbindung der festgestellten Umstände mit der Erwartung künftigen Verhaltens. Zur Strafzumessung im engeren Sinne und zum Umgang mit Vorstrafen siehe Feld 3.
Falle. Die Prognosegründe werden wörtlich aus der Strafzumessung übernommen — die Aussetzungsentscheidung braucht eine eigene, in die Zukunft gerichtete Begründung.