A-6.11 · Urteilsformel und Beschluss bei der Strafaussetzung (§ 268a StPO)

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Trennung ist streng und wird in Klausuren regelmäßig verfehlt. In die Urteilsformel kommt allein die Aussetzung selbst: § 260 IV 4 StPO verlangt, dass die Aussetzung der Strafe zur Bewährung in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht wird. Der Satz lautet allein „Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.“

Alles Weitere ergeht durch Beschluss. § 268a I StPO: Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a StGB bezeichneten Entscheidungen durch Beschluss; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden. Bewährungszeit, Auflagen, Weisungen und Unterstellung stehen also im Beschluss, nicht im Urteil. § 268a II StPO erstreckt das auf die zur Bewährung ausgesetzte Maßregel und die Führungsaufsicht.

Die Versagung der Aussetzung erscheint überhaupt nicht im Tenor. Sie ist keine Anordnung, sondern das Ausbleiben einer Anordnung, und wird allein in den Gründen behandelt. § 267 III 4 StPO verlangt, dass die Urteilsgründe ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; für Verwarnung mit Strafvorbehalt und Absehen von Strafe gilt das entsprechend.

Die Verteidigerin beantragt in der Hauptverhandlung, die Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung auszusetzen. Die Kammer verhängt die Strafe und setzt sie nicht aus. Im Tenor steht dazu nichts, in den Gründen ein Satz: Besondere Umstände im Sinne des § 56 II StGB lägen nicht vor.

Der Tenor ist richtig, die Gründe sind es nicht. Die Versagung ist keine Anordnung, sondern das Ausbleiben einer Anordnung — in die Urteilsformel gehört nach § 260 IV 4 StPO nur die Aussetzung selbst. Dafür verlangt § 267 III 4 StPO, dass die Urteilsgründe ergeben, weshalb die Strafe einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; ein Satz, der das Gesetz wiederholt, ergibt das nicht. Weil der Mangel sich aus den Gründen selbst ergibt, wird er auf die Sachrüge beachtet. Derselbe Satz gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und für das Absehen von Strafe.

Nach der Verkündung des Beschlusses folgt die Belehrung. § 268a III 1 StPO verlangt, dass der Vorsitzende über die Bedeutung der Aussetzung, die Dauer der Bewährungszeit, die Auflagen und Weisungen sowie die Möglichkeit des Widerrufs belehrt; nach § 268a III 3 StPO geschieht das in der Regel im Anschluss an die Verkündung des Beschlusses — sie setzt ihn also voraus.

Der Rechtsbehelf folgt der Entscheidungsform. Gegen den Beschluss ist nach § 305a I 1 StPO die Beschwerde zulässig; sie kann nach § 305a I 2 StPO nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist — nicht darauf, dass sie unzweckmäßig wäre. Wird zugleich zulässige Revision eingelegt, entscheidet nach § 305a II StPO das Revisionsgericht auch über die Beschwerde.

Falle. Bewährungszeit und Auflage werden als weitere Tenorziffer geschrieben; dort sind sie wirkungslos, und der Beschluss nach § 268a I StPO fehlt gleichwohl.

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