§ 54 I 2 StGB bestimmt den Ausgangspunkt: „In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet.“ Die so bezeichnete Strafe heißt Einsatzstrafe; das Wort steht nicht im Gesetz, aber jede Klausurlösung benutzt es.
Zwei Auswahlregeln stehen nebeneinander. Bei Strafen gleicher Art entscheidet die Höhe: die verwirkte höchste Strafe. Bei Strafen verschiedener Art entscheidet die Art: die ihrer Art nach schwerste. Freiheitsstrafe ist stets die schwerere Art — auch dann, wenn die Geldstrafe nach § 54 III StGB umgerechnet höher läge.
An dieser Stelle werden die meisten Rechnungen falsch. Treffen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zusammen, ist die Einsatzstrafe die Freiheitsstrafe von drei Monaten, obwohl 150 Tagessätze fünf Monaten entsprechen. Der Rahmen beginnt dann bei drei Monaten und einer Woche, nicht bei fünf Monaten und einer Woche.
Sind mehrere Freiheitsstrafen und mehrere Geldstrafen verwirkt, wird die Auswahl in zwei Schritten getroffen: erst die Art — Freiheitsstrafe —, dann innerhalb dieser Art die höchste Strafe. Sind zwei Einzelstrafen gleich hoch, ist es gleichgültig, welche man als Einsatzstrafe bezeichnet; die Rechnung ändert sich nicht.
Die Einsatzstrafe wird in den Gründen benannt. Sie ist die einzige Zahl, aus der sich die Untergrenze ergibt, und ohne sie ist die Erhöhung nicht nachvollziehbar.
Falle. Die Einsatzstrafe wird nach dem Umrechnungswert bestimmt, weil die Geldstrafe „mehr Tage“ hat — § 54 I 2 StGB stellt bei verschiedenen Strafarten auf die Art ab, nicht auf die Höhe.