§ 53 II 1 StGB regelt den Fall, den Absatz 1 nicht erfasst: „Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.“ Absatz 1 spricht von mehreren Freiheitsstrafen oder mehreren Geldstrafen; für die gemischte Lage braucht es Absatz 2. Ergebnis ist der Regelfall: eine Gesamtfreiheitsstrafe, in die die Geldstrafe nach dem Maßstab des § 54 III StGB eingerechnet wird.
§ 53 II 2 StGB eröffnet ein Wahlrecht: „Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.“ Der Tenor lautet dann auf zwei Strafen nebeneinander — Freiheitsstrafe für die einen, Geldstrafe für die anderen Taten.
Das Wahlrecht ist Ermessen und deshalb begründungspflichtig. Es lohnt sich, wo die Geldstrafendelikte von den übrigen Taten deutlich abgesetzt sind und die Einbeziehung die Freiheitsstrafe unnötig in die Höhe triebe. In der Klausur ist es der teure Weg: Wer ihn geht, muss die Ausübung des Ermessens tragen und zusätzlich erklären, warum die Zusammenfassung unangemessen wäre. Der sichere Weg führt über Satz 1.
§ 53 III StGB verweist auf § 52 III und IV StGB. Daraus folgt zweierlei: Neben der Gesamtfreiheitsstrafe kann unter den Voraussetzungen des § 41 StGB gesondert eine Geldstrafe verhängt werden, und auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen im Sinne des § 11 I Nr. 8 StGB ist zu erkennen, wenn eines der anwendbaren Gesetze das vorschreibt oder zulässt.
Ein Zitierhinweis: § 53 StGB hat drei Absätze. Einen Absatz 4 gibt es nicht mehr — die alte Vorschrift über die Vermögensstrafe ist entfallen, und der Verweis auf § 52 III, IV StGB steht seither in Absatz 3. Wer „§ 53 IV StGB“ schreibt, zitiert eine Vorschrift, die es nicht gibt.
Falle. Von § 53 II 2 StGB wird Gebrauch gemacht, weil die Rechnung dann einfacher aussieht — die gesonderte Verhängung ist eine Ermessensentscheidung, die ohne Begründung in den Gründen keinen Bestand hat.