A-5.22 · Aufrechterhaltung früherer Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 55 II StGB)

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 55 II StGB lautet: „Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.“ Die Vorschrift ist zwingend formuliert und wird in Klausuren regelmäßig übersehen, weil die Rechnung die Aufmerksamkeit bindet.

Erfasst sind drei Gruppen. Nebenstrafen — praktisch das Fahrverbot. Nebenfolgen — etwa der Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit. Maßnahmen im Sinne des § 11 I Nr. 8 StGB, also jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung. Die Strafe selbst wird nicht aufrechterhalten, sondern einbezogen; das sind zwei verschiedene Vorgänge.

Das einzubeziehende Urteil aus Wieklund hat gegen Ove Struckmann, einen Physiotherapeuten, eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt und ihm nach § 70 I 1 StGB die Ausübung seines Berufs für drei Jahre verboten; davon sind zwei noch offen.

Die beiden Anordnungen werden auf verschiedenen Wegen behandelt. Die Geldstrafe geht in die neue Gesamtstrafe ein — sie wird einbezogen, nicht aufrechterhalten. Das Berufsverbot ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und damit eine Maßnahme im Sinne des § 11 I Nr. 8 StGB; es wird nach § 55 II StGB aufrechterhalten, weil es noch Wirkung entfaltet.

Wer beide Vorgänge gleichsetzt, schreibt entweder das Berufsverbot in die Einbeziehung hinein oder lässt es ganz weg. Beides ist ein Fehler im Tenor, und beide fallen erst der Vollstreckung auf.

Der Gegenbegriff ist gegenstandslos. Gegenstandslos wird eine Anordnung, wenn sie sich mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung bereits vollzogen hat oder wenn die neue Entscheidung dieselbe Rechtsfolge selbst ausspricht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist mit Rechtskraft wirksam geworden und braucht keine Aufrechterhaltung; die noch laufende Sperre für die Neuerteilung dagegen sehr wohl, weil sie fortwirkt.

Im Tenor erscheint das als eigener Satz hinter dem Strafausspruch: „Die mit dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bleibt aufrechterhalten.“ Ohne diesen Satz fiele die Anordnung nicht etwa weg — sie bliebe ungeregelt, und die Vollstreckung stünde vor einer offenen Frage.

Die Prüfung ist deshalb mechanisch abzuarbeiten: Man liest den früheren Tenor Ziffer für Ziffer und fragt bei jeder Ziffer außerhalb des Strafausspruchs, ob sie noch Wirkung entfaltet. Was Wirkung entfaltet, wird aufrechterhalten; was erledigt ist, bleibt unerwähnt. Zu Nebenstrafen und Maßregeln im Einzelnen siehe Feld 7, zur Einziehung Feld 8.

Falle. Die frühere Entscheidung wird nur nach ihrer Strafe durchgesehen; die dort angeordnete Sperre bleibt unerwähnt, und der Tenor ist unvollständig.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema