Bei der nachträglichen Gesamtstrafe treten zu den Grenzen des § 54 StGB zwei weitere hinzu. Die neue Gesamtstrafe darf die frühere Gesamtstrafe nicht unterschreiten, und sie darf die Summe aus der früheren Gesamtstrafe und den neu hinzutretenden Einzelstrafen nicht überschreiten. Beide Grenzen folgen aus dem Zweck des § 55 StGB: Die getrennte Aburteilung soll den Angeklagten weder besser noch schlechter stellen.
Die Lage. Ein rechtskräftiges Urteil verhängt wegen eines Diebstahls 30 Tagessätze und wegen einer Unterschlagung 110 Tagessätze und bildet daraus eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 30 Euro; sie ist noch nicht bezahlt. Nun wird ein Betrug abgeurteilt, der vor jener Verurteilung begangen wurde; die Einzelstrafe dafür beträgt 50 Tagessätze.
Schritt eins: Auflösung. Gerechnet wird mit den Einzelstrafen 30, 110 und 50 Tagessätzen. Schritt zwei: Einsatzstrafe nach § 54 I 2 StGB sind 110 Tagessätze, Untergrenze also 111. Schritt drei: Die Summe beträgt 190 Tagessätze; nach § 54 II 1 StGB darf sie nicht erreicht werden, die Obergrenze liegt bei 189.
Schritt vier: die Zusatzgrenzen. Die frühere Gesamtstrafe betrug 125 Tagessätze — darunter darf die neue nicht liegen. Die Summe aus früherer Gesamtstrafe und neuer Einzelstrafe beträgt 125 plus 50 gleich 175 Tagessätze — darüber darf sie nicht liegen. Der wirksame Rahmen schrumpft damit von 111 bis 189 auf 125 bis 175 Tagessätze.
Schritt fünf: die Zumessung nach § 54 I 3 StGB. Die Größenordnungsprobe ergibt 110 plus die Hälfte von 80, also 150. Die Taten sind ungleichartig, liegen aber in einem engen Zeitraum. Verhängt wird eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro — unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem früheren Urteil und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe.
Falle. Die Zusatzgrenzen werden vergessen, und es wird eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen gebildet — sie liegt zwar im Rahmen des § 54 StGB, unterschreitet aber die frühere Gesamtstrafe und stellt den Angeklagten dadurch besser, als er ohne die neue Tat stünde.