§ 55 I 2 StGB definiert, was „frühere Verurteilung“ heißt: „Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.“ Maßgeblich ist damit die letzte tatrichterliche Verhandlung — nicht die Rechtskraft und nicht die Zustellung.
Das ist die häufigste Einzelfalle des Gebiets, weil beide Daten in der Akte stehen und das Rechtskraftdatum das auffälligere ist. Zwischen letzter Verhandlung und Rechtskraft liegen regelmäßig Wochen; in diesem Zwischenraum begangene Taten sind nicht einbeziehbar, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig war.
Der Grund liegt in der Aufgabe des Zweitrichters. Er versetzt sich in die Lage des Erstrichters und fragt, welche Taten dieser hätte mitaburteilen können. Das konnte er nur, solange er Feststellungen treffen durfte — also bis zum Schluss der letzten Tatsachenverhandlung. Was danach geschieht, hätte er nicht mehr erfassen können.
Aus derselben Überlegung folgt die zweite Wirkung des Satzes: Der Zweitrichter ist an die Strafzumessung des Erstrichters für dessen Einzelstrafen gebunden und rechnet aus dem Stand jenes Zeitpunkts weiter. Er bewertet die früheren Taten nicht neu; er nimmt die Einzelstrafen, wie sie sind.
Die Rechtskraft bleibt gleichwohl Voraussetzung — aber sie ist die Voraussetzung des Satzes 1, nicht der Stichtag des Satzes 2. Beide Daten sind in der Klausur zu nennen und auseinanderzuhalten: das Rechtskraftdatum für die Einbeziehbarkeit überhaupt, das Verhandlungsdatum für die Zäsur.
Falle. Als Zäsur wird das Datum der Rechtskraft eingetragen; damit rutschen Taten in die Gesamtstrafe, die nach der letzten Verhandlung begangen wurden, und es wird eine Gesamtstrafe über eine Zäsur hinweg gebildet.
- 6. Mai 2025Das Amtsgericht verhandelt und verkündet. Hier konnten die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden; das ist die frühere Verurteilung im Sinne des § 55 I 2 StGB und damit die Zäsur
- 8. Mai 2025Die jetzt abzuurteilende Tat wird begangen. Sie liegt nach der Zäsur, ist also nicht einbeziehbar und erhält eine selbständige Strafe — obwohl das frühere Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war
- 14. Mai 2025Das frühere Urteil wird rechtskräftig. Die Rechtskraft bleibt Voraussetzung, aber sie ist die des Satzes 1 und nicht der Stichtag des Satzes 2; beide Daten sind in der Klausur zu nennen und auseinanderzuhalten
- Ab dem StichtagDer Zweitrichter ist an die Strafzumessung des Erstrichters für dessen Einzelstrafen gebunden und rechnet aus dem Stand jenes Zeitpunkts weiter. Er bewertet die früheren Taten nicht neu