A-5.12 · Kollision von § 39 StGB und § 54 StGB

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Es gibt eine Lage, in der zwischen Untergrenze und Obergrenze kein nach § 39 StGB zulässiger Wert liegt. Die Bedingung dafür lässt sich in einem Satz sagen: Sie tritt ein, sobald die übrigen Einzelstrafen zusammen höchstens eine Bemessungsstufe ausmachen — dann liegt die Summe nicht über der Untergrenze. Praktisch heißt das: Einsatzstrafe ab einem Jahr, wo die Stufe der volle Monat ist, und übrige Einzelstrafen von zusammen höchstens einem Monat. Volle Jahre sind nicht verlangt; auch eine Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten neben einer Einzelstrafe von einem Monat führt in dieselbe Klemme. Diesen Fall muss man einmal durchgerechnet haben.

Die Rechnung. Einzelstrafen: Freiheitsstrafe von einem Jahr und Freiheitsstrafe von einem Monat. Einsatzstrafe ist das Jahr. Untergrenze nach §§ 54 I 2, 39 StGB: ein Jahr plus ein Monat, also ein Jahr und ein Monat. Summe: dreizehn Monate, also ebenfalls ein Jahr und ein Monat. Nach § 54 II 1 StGB darf die Summe nicht erreicht werden — die Gesamtstrafe müsste also zugleich mindestens ein Jahr und ein Monat betragen und weniger als ein Jahr und ein Monat. Das ist unmöglich.

Die beiden naheliegenden Auswege sind gesperrt. Die Gesamtstrafe auf ein Jahr zu setzen, verstößt gegen das Erhöhungsgebot des § 54 I 2 StGB. Sie auf ein Jahr und einen Monat zu setzen, verstößt gegen § 54 II 1 StGB. Beides sind materielle Grenzen der Strafbildung.

Aufgelöst wird der Widerspruch zugunsten des § 54 StGB. § 39 StGB ist eine Bemessungs- und Darstellungsregel; sie sagt, in welchen Einheiten eine Strafe ausgedrückt wird, kann aber die materiellen Grenzen der Strafbildung nicht aufheben. Die Gesamtstrafe wird deshalb ausnahmsweise auch oberhalb eines Jahres nach Wochen bemessen.

Damit steht der Rahmen: ein Jahr und eine Woche bis ein Jahr und drei Wochen. Drei zulässige Werte, aus denen die zusammenfassende Würdigung nach § 54 I 3 StGB einen auswählt. In der Klausur wird die Kollision ausdrücklich benannt, bevor sie aufgelöst wird — der Satz „§§ 54 I 2, II 1 StGB gehen § 39 StGB vor“ ist der Punkt, um den es geht.

Falle. Die Klemme wird nicht bemerkt, und es wird „ein Jahr und ein Monat“ tenoriert — das ist die Summe der Einzelstrafen, und sie darf nicht erreicht werden.

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