Ausgangslage. Der Angeklagte hat tatmehrheitlich einen Diebstahl und eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr begangen. Für den Diebstahl ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verwirkt, deren Verhängung nach § 47 I StGB gesondert begründet ist; für die Trunkenheitsfahrt eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40 Euro.
Schritt eins, die Strafart der Gesamtstrafe. Freiheitsstrafe trifft mit Geldstrafe zusammen, also § 53 II 1 StGB: Es wird auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Von der gesonderten Verhängung nach § 53 II 2 StGB wird kein Gebrauch gemacht.
Schritt zwei, die Einsatzstrafe. Es liegen Strafen verschiedener Art vor; nach § 54 I 2 StGB wird die ihrer Art nach schwerste erhöht. Das ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten — nicht die Geldstrafe, obwohl 150 Tagessätze nach § 54 III StGB 150 Tagen und damit fünf Monaten entsprechen.
Schritt drei, der Rahmen. Untergrenze: drei Monate plus eine Woche, weil die Strafe unter einem Jahr liegt und § 39 StGB dort die Woche als Einheit vorgibt ⇒ drei Monate und eine Woche. Summe: drei Monate plus fünf Monate ⇒ acht Monate; sie darf nach § 54 II 1 StGB nicht erreicht werden ⇒ Obergrenze sieben Monate und drei Wochen.
Schritt vier, die Zumessung nach § 54 I 3 StGB. Die Taten sind ungleichartig und stehen in keinem inneren Zusammenhang; das spricht gegen eine geringe Erhöhung. Die Größenordnungsprobe ergibt drei Monate plus die Hälfte von fünf Monaten, also etwa fünfeinhalb Monate. Verhängt werden fünf Monate und zwei Wochen Gesamtfreiheitsstrafe — im Rahmen, mit eigener Würdigung, in vollen Wochen nach § 39 StGB.
Falle. Als Einsatzstrafe werden die 150 Tagessätze genommen, weil sie umgerechnet höher sind — die Untergrenze läge dann bei fünf Monaten und einer Woche, und der Rahmen begänne zwei Monate zu hoch.