Die Bewertungseinheit ist keine Frage der natürlichen Betrachtung, sondern eine Zusammenfassung, die der Tatbestand anordnet. Sie greift dort, wo ein Straftatbestand einen Vorgang beschreibt, der sich aus vielen Einzelakten zusammensetzt, und diese Akte gerade als Bestandteile eines Vorgangs erfasst. Das Ergebnis ist eine Tat im Sinne des § 52 I StGB trotz vieler Betätigungen.
Der Hauptanwendungsfall ist das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 I 1 Nr. 1 BtMG. Der Begriff umfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Alle Akte, die sich auf dieselbe Menge beziehen — Bestellung, Ankauf, Transport, Aufbewahrung, Portionierung, Verkauf in vielen Einzelgeschäften —, bilden eine einzige Tat. Entscheidend ist die Zahl der Rauschgiftmengen, nicht die Zahl der Kunden.
Daraus folgt die Rechenwirkung, um derentwillen die Figur hier steht. Fünfzig Verkäufe aus einem Ankauf ergeben eine Einzelstrafe, nicht fünfzig. Zwei Ankäufe mit je fünfundzwanzig Verkäufen ergeben zwei Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe. Wer die Bewertungseinheit übersieht, produziert eine Vielzahl von Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe, die auf falscher Grundlage beruht; wer sie zu weit zieht, verliert Einzelstrafen, die gebildet werden müssten.
Bei mehreren Mengen und überschneidenden Vorgängen entstehen Kettenlagen: Wird aus einer Restmenge des ersten Ankaufs zusammen mit einer Teilmenge des zweiten verkauft, verbindet dieser Verkauf die beiden Bewertungseinheiten zur Tateinheit. Der Strafrahmen folgt dann § 52 II StGB; bei nicht geringer Menge kommen § 29a I Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bei bandenmäßiger Begehung § 30a I BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren in Betracht.
Dieselbe Denkweise trägt bei anderen Serientaten mit vorgelagertem Gesamtakt — etwa dort, wo eine einzige Täuschungshandlung eine Reihe von Zahlungen auslöst. Auch dort ist die Frage nicht, wie viele Erfolge eingetreten sind, sondern wie viele tatbestandsmäßige Handlungen vorliegen.
Falle. Jeder einzelne Verkaufsvorgang wird zu einer eigenen Tat gemacht, und aus einer Bewertungseinheit werden zwanzig Einzelstrafen.