§ 52 I StGB knüpft an „dieselbe Handlung“ an, § 53 I StGB an „mehrere Straftaten“. Die Weiche ist damit die Handlung im Rechtssinne. Sie liegt vor bei einer einzigen Willensbetätigung (Handlungseinheit im engeren Sinne) und in den anerkannten Fällen, in denen mehrere Betätigungen rechtlich zu einer zusammengefasst werden.
Die klarste Gruppe ist die tatbestandliche Handlungseinheit: Wo ein Tatbestand mehrere Akte zu einer Tat zusammenfasst — das mehraktige Delikt, das Delikt mit pauschalierender Handlungsbeschreibung —, gibt es nur eine Handlung. Wer beim Raub nach § 249 I StGB Gewalt anwendet und wegnimmt, begeht eine Handlung, nicht zwei.
Die zweite Gruppe ist die teilweise Identität der Ausführungshandlungen. Überschneiden sich die Ausführungshandlungen zweier Delikte auch nur zum Teil, liegt Tateinheit vor. Der Schlag, der zugleich die Wegnahme ermöglicht und die Verletzung herbeiführt, verbindet § 249 I StGB und § 223 I StGB zur Tateinheit. Bloße Gleichzeitigkeit genügt dagegen nicht, und ein einheitlicher Entschluss allein reicht ebenso wenig.
Handlungsmehrheit ist der Regelfall: mehrere Willensbetätigungen, mehrere Taten, mehrere Einzelstrafen. Sie liegt auch dann vor, wenn die Taten dicht aufeinanderfolgen und einem Gesamtplan entstammen — die frühere Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung, die solche Reihen zu einer Tat zusammenzog, wird nicht mehr angewandt.
Für die Arbeit zählt eine Reihenfolge: erst die einzelnen Ausführungshandlungen benennen, dann prüfen, ob sie sich überschneiden, erst danach über die anerkannten Erweiterungen (A-1.8 bis A-1.12) nachdenken. Wer mit der natürlichen Handlungseinheit beginnt, verliert den Boden.
Falle. Der einheitliche Tatentschluss wird mit der einheitlichen Handlung verwechselt; wer sich vornimmt, an einem Abend drei Autos aufzubrechen, begeht drei Taten.