Die Reihenfolge ist nicht Konvention, sondern Folge der Tatbestandsvoraussetzungen. § 58 I StGB lautet: „Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.“ Der Satz verbietet, die Aussetzung an einer Einzelstrafe zu prüfen. Er wirkt nur, wenn die Gesamtstrafe vorher gebildet ist — die Norm selbst erzwingt also die Abfolge.
Dasselbe Muster wiederholt sich nach oben und nach unten. § 47 I StGB knüpft an eine „Freiheitsstrafe unter sechs Monaten“ an; ob eine solche in Betracht kommt, weiß man erst nach der Abwägung. § 49 I Nr. 3 StGB ermäßigt „das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe“ — welches Mindestmaß erhöht ist, folgt aus dem Ausgangsrahmen und damit aus der Konkurrenzentscheidung. § 51 I 1 StGB rechnet Untersuchungshaft „auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe“ an, setzt also eine fertige Strafe voraus.
Aus dem Übergehen eines Schrittes folgt deshalb kein bloßer Darstellungsmangel, sondern ein Rechenfehler. Wird der minder schwere Fall nicht geprüft, ist die Zumessung an einem zu hohen Rahmen orientiert. Wird die Zäsur nach § 55 I 1 StGB übersehen, entstehen falsche Gesamtstrafen. Wird bei einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung der Maßstab nach § 51 IV 2 StGB nicht bestimmt, fehlt der Vollstreckungsbehörde die Grundlage für die Anrechnung.
Zwei Stellen erlauben ein Vorziehen. Die Konkurrenzentscheidung fällt schon im Schuldspruch und wird im Rechtsfolgenteil nur verwertet. Und die Frage, ob eine Maßregel in Betracht kommt, wird häufig früh notiert, weil sie die Feststellungen steuert — entschieden wird sie gleichwohl erst nach der Strafe, weil § 62 StGB die Verhältnismäßigkeit an der Bedeutung der Taten misst.
Praktisch hilft eine Randnotiz: Vor dem Schreiben die Punkte aus R-1 untereinander, dann jeden abhaken. Was nicht einschlägig ist, wird gestrichen, nicht übersehen. Der Unterschied zwischen „geprüft und verneint“ und „nicht bedacht“ ist in der Revision der Unterschied zwischen Bestand und Aufhebung.
Falle. Die Bewährungsfrage wird bei der ersten Einzelstrafe geprüft, weil sie unter zwei Jahren liegt — maßgeblich ist nach § 58 I StGB allein die Gesamtstrafe.