A-1.17 · Gesetzeseinheit — das zurücktretende Gesetz und seine Sperrwirkung, § 52 II StGB

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Nicht jede Mehrheit verletzter Gesetze ist Tateinheit. Wo Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion eingreifen, liegt Gesetzeseinheit vor: Nur ein Gesetz wird angewandt, das andere tritt zurück. Im Schuldspruch erscheint es nicht, und die Strafe wird allein aus dem verdrängenden Gesetz gebildet — § 52 II StGB gilt seinem Wortlaut nach nicht, weil nicht „mehrere Strafgesetze verletzt“ im Sinne der Konkurrenzregel angewandt werden.

Gleichwohl verschwindet das zurücktretende Gesetz nicht spurlos. Zwei Wirkungen bleiben. Erstens darf der Unrechtsgehalt, den es beschreibt, innerhalb des Rahmens des verdrängenden Gesetzes strafschärfend berücksichtigt werden. Zweitens entfaltet ein zurücktretendes Gesetz mit höherem Mindestmaß nach überwiegender Auffassung eine Sperrwirkung: Die Strafe darf dessen Mindestmaß nicht unterschreiten.

Vor dem Amtsgericht Wulkesen steht ein Angeklagter, der ein abgestelltes Fahrrad mitgenommen und es zwei Straßen weiter in einen Kanal geworfen hat, weil es ihm doch zu auffällig erschien.

Der Diebstahl ist vollendet, § 242 I StGB. Die anschließende Zerstörung erfüllt zwar § 303 I StGB, geht aber über die Eigentumsverletzung nicht hinaus, die der Angeklagte mit der Zueignung bereits herbeigeführt hat: mitbestrafte Nachtat. Sie tritt im Wege der Gesetzeseinheit zurück und erscheint im Schuldspruch nicht.

Bei den Rechtsfolgen erscheint sie sehr wohl. Der Unrechtsgehalt der Zerstörung darf innerhalb des Rahmens des § 242 I StGB strafschärfend berücksichtigt werden — dem Geschädigten ist das Fahrrad nicht nur abhandengekommen, es ist endgültig fort.

Ein Satz dazu gehört in die Gründe. Ohne ihn sieht es aus, als sei die verdrängte Vorschrift bei den Rechtsfolgen übersehen worden.

Der Gedanke ist derselbe wie in § 52 II 2 StGB. Es wäre widersinnig, wenn die Verdrängung eines Gesetzes durch ein schwereres dazu führte, dass eine Strafe verhängt werden kann, die das verdrängte Gesetz nicht zuließe. Die Sperrwirkung ist die Übertragung dieses Gedankens auf die Gesetzeseinheit.

Praktisch wird das dort, wo ein privilegierender oder ein gemilderter Rahmen unter das Mindestmaß eines verdrängten Gesetzes fällt. Führt eine Verschiebung nach § 49 I StGB die Untergrenze unter das Mindestmaß des zurücktretenden Gesetzes, ist zu prüfen, ob die Sperre greift; verneint man sie, ist das zu begründen.

Für die Arbeit gilt eine schlichte Regel: Wird ein Gesetz als verdrängt behandelt, folgt ein Satz zu seinen Rechtsfolgen. Entweder „Der Unrechtsgehalt des zurücktretenden § … StGB ist strafschärfend zu berücksichtigen“ oder „Eine Sperrwirkung besteht nicht, weil dessen Mindestmaß nicht über der Untergrenze des angewandten Rahmens liegt.“ Ein Satz, der zeigt, dass die Frage gesehen wurde.

Falle. Das zurücktretende Gesetz wird bei den Rechtsfolgen völlig übergangen, obwohl sein Unrechtsgehalt verwirklicht ist und sein Mindestmaß über der Untergrenze liegt.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema