A-1.11 · Die Grenze der Klammerwirkung, §§ 52, 53 StGB

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Klammer ist kein Automatismus. Sie greift nur, wenn das verklammernde Delikt nach seinem Gewicht wenigstens einer der verklammerten Taten gleichwertig ist. Wiegt es deutlich leichter als beide, kann es sie nicht zu einer Tat zusammenfassen; die verklammerten Taten bleiben untereinander tatmehrheitlich, und das Dauerdelikt steht mit jeder von ihnen in Tateinheit. Der Satz wird häufig zu eng gefasst: Verlangt wird nicht, dass das Klammerdelikt beide Taten aufwiegt.

Der Maßstab ist der konkret verwirkte Rahmen, nicht der abstrakte Vergleich der Höchststrafen im Gesetzbuch. Verglichen wird, was das Klammerdelikt im vorliegenden Fall an Strafe trägt, mit dem, was die verklammerten Taten tragen. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem Rahmen bis zu einem Jahr (§ 21 I StVG) verklammert keine zwei schweren Raubtaten nach § 250 II StGB mit einem Mindestmaß von fünf Jahren.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Tarplund fährt der Angeklagte an einem Nachmittag ohne Fahrerlaubnis (§ 21 I Nr. 1 StVG) und drängt auf dieser Fahrt zweimal einen Vorausfahrenden durch dichtes Auffahren über mehrere hundert Meter von der Spur (§ 240 I StGB); zu Schaden kommt niemand.

Abstrakt wäre die Sache eindeutig: Das Dauerdelikt droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr an, jede der beiden anderen Taten bis zu drei Jahren. Verglichen wird aber der konkret verwirkte Rahmen, und dort liegen die Gewichte nahe beieinander — alles bewegt sich im Bereich der Geldstrafe.

Dann ist beides vertretbar. Wer verklammert, kommt über § 52 II 1 StGB zu einer Strafe; wer es nicht tut, kommt über § 53 I StGB zu zwei Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe, weil das Dauerdelikt mit jeder der beiden Nötigungen in Tateinheit steht.

Nicht vertretbar ist das Schweigen. Bewertet wird, ob der Vergleich angestellt und in einem Satz aufgeschrieben wurde — nicht, wie er ausgegangen ist.

Die Rechenfolge ist umgekehrt zu A-1.10. Ohne Klammer entstehen für die beiden schweren Taten je eine Einzelstrafe; das leichtere Dauerdelikt geht in beiden über § 52 II 1 StGB auf. Aus zwei Einzelstrafen wird nach § 54 I 2, II 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet, die die eine Strafe aus § 52 II 1 StGB deutlich übersteigt.

Deshalb ist die Grenze in der Arbeit anzusprechen, sobald ein leichtes Dauerdelikt schwere Taten umschließt. Ein Satz genügt: dass die Klammerwirkung ausscheidet, weil das Dauerdelikt gegenüber den verklammerten Taten erheblich zurückbleibt, und dass es deshalb bei Tatmehrheit nach § 53 I StGB bleibt.

Liegen die Gewichte nahe beieinander, ist beides vertretbar; bewertet wird, ob der Vergleich überhaupt angestellt wurde. Bleibt nach der Prüfung offen, ob verklammert wird, spricht die für den Angeklagten günstigere Lösung für die Klammer — sie erspart die Gesamtstrafe.

Falle. Die Klammer wird nach den abstrakten Strafdrohungen beurteilt, obwohl es auf den konkret verwirkten Rahmen ankommt — ein Delikt mit hoher Höchststrafe kann im Einzelfall leicht wiegen.

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