A-8.9 · Das Protokoll — Aufnahme und Inhalt (§ 271 StPO, § 272 StPO, § 273 StPO)

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Nach § 271 I 1 StPO ist über die Hauptverhandlung ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war; der Tag der Fertigstellung ist anzugeben oder aktenkundig zu machen, § 271 I 2 StPO. Ist der Vorsitzende verhindert, unterschreibt nach § 271 II 1 StPO der älteste beisitzende Richter.

Den Kopf regelt § 272 StPO mit fünf Angaben:

  1. Ort und Tag der Verhandlung
  2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten und des zugezogenen Dolmetschers
  3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage
  4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger und der weiteren Beteiligten
  5. die Angabe, ob öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde

Den Inhalt regelt § 273 I 1 StPO: Das Protokoll muss den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, außerdem die Bezeichnung der verlesenen Urkunden und derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 II StPO abgesehen wurde, die gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. § 273 I 2 StPO ergänzt die Erörterung nach § 257b StPO, § 273 Ia StPO die Verständigungsvorgänge.

§ 273 II 1 StPO verlangt nur beim Strafrichter und beim Schöffengericht zusätzlich die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen — und auch das nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Nach § 273 II 2 StPO kann der Vorsitzende anordnen, dass stattdessen einzelne Vernehmungen als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. Mehr an Technik kennt das Gesetz nicht: Eine allgemeine Bild- oder Tonaufzeichnung der Hauptverhandlung gibt es nicht, und die gesamte Dokumentation ruht allein auf den §§ 271 bis 274 StPO. Nach § 273 III 1 StPO hat der Vorsitzende auf Antrag die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen, wenn es auf einen Vorgang oder einen Wortlaut ankommt; lehnt er ab, entscheidet nach § 273 III 2 StPO das Gericht. Und § 273 IV StPO verbietet die Zustellung des Urteils, bevor das Protokoll fertiggestellt ist.

Vor dem Schöffengericht Kraudental wird Thies Reddemann am 3. Juni zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Geschäftsstelle stellt das schriftliche Urteil zwei Wochen später zu. Das Protokoll ist zu diesem Zeitpunkt weder unterschrieben, noch trägt es einen Tag der Fertigstellung; die Urkundsbeamtin ist erkrankt.

Die Zustellung durfte so nicht hinausgehen. § 273 IV StPO verbietet sie, bevor das Protokoll fertiggestellt ist, und fertiggestellt ist es erst mit den Unterschriften nach § 271 I 1 StPO und der Angabe des Tages nach § 271 I 2 StPO. Die Zustellung ist deshalb unwirksam, setzt keine Frist in Lauf und ist nach der Fertigstellung zu wiederholen. Der Vermerk über den Tag ist dabei kein Formalismus: An ihm allein lässt sich später ablesen, ob die Reihenfolge gewahrt war.

Falle. Auf eine Aufzeichnung der Hauptverhandlung hoffen. Es gibt sie nicht; was zählt, ist der Eintrag.

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